Art. 6 32013D0233
Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die EUBAM Libyen im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse im Einsatzgebiet aus; er untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur.
Der Missionsleiter vertritt die EUBAM Libyen in seinem Zuständigkeitsbereich nach außen. Der Missionsleiter kann unter seiner Gesamtverantwortung Mitgliedern des Personals der EUBAM Libyen Verwaltungsaufgaben in Personal- und Finanzangelegenheiten übertragen.
Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeur übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, auch für die der EUBAM Libyen zur Verfügung gestellten Mittel, Ressourcen und Informationen.
Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Missionspersonal, das gegebenenfalls auch die Unterstützungskomponente in Brüssel und die regionalen Verbindungsbeamten umfasst, Weisungen zum Zwecke der wirksamen Durchführung der EUBAM Libyen im Einsatzgebiet, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet dabei den strategischen Weisungen des Zivilen Operationskommandeurs Folge.
Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Ausführung des Haushalts der EUBAM Libyen. Zu diesem Zweck unterzeichnet er einen Vertrag mit der Kommission.
Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften, dem betreffenden Organ der Union oder dem Europäischen Auswärtigen Dienst.
Der Missionsleiter vertritt die EUBAM Libyen im Einsatzgebiet und sorgt für eine angemessene Außenwirkung der Mission.
Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit anderen Akteuren der Union im Einsatzgebiet ab. Der Missionsleiter erhält unbeschadet der Befehlskette vom Leiter der Delegation der Union in Libyen auf lokaler Ebene politische Handlungsempfehlungen.
Im Kontext der Projektkapazität ist der Missionsleiter befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EUBAM Libyen in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt Der Missionsleiter schließt in diesen Fällen eine Vereinbarung mit den betreffenden Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Missionsleiters bei der Verwendung der von den beitragenden Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden.Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Missionsleiters bei der Verwendung der von den beitragenden Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.
im Informationsbogen zu den Auswirkungen auf den Haushalt (Budgetary Impact Statement) des vorliegenden Beschlusses bereits vorgesehen ist oder
im Verlauf der EUBAM Libyen auf Antrag des Missionsleiters in den Informationsbogen zu den Auswirkungen auf den Haushalt aufgenommen wird.
Missionsleiter ist für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 Herr Vincenzo TAGLIAFERRI.