Art. 7 32013D0233
Das Personal der EUBAM Libyen wird in erster Linie von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder dem EAD abgeordnet.
Mitgliedstaaten, Organe der Union und der EAD tragen die Kosten für das von jeweils von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, medizinischer Versorgung und anderer Zulagen als Tagegelder.
Die Zuständigkeit für die von einem oder gegen ein Personalmitglied erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung sowie für die Einleitung von Verfahren gegen diese Person, liegt bei dem Mitgliedstaat, dem EU-Organ oder dem EAD von dem das Personalmitglied abgeordnet wurde.
EUBAM Libyen kann internationales und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen, wenn der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch von den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden kann. Liegen keine qualifizierten Bewerber aus Mitgliedstaaten vor, so können in gebührend begründeten Ausnahmefällen gegebenenfalls Staatsangehörige von teilnehmenden Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden.
Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen, die zwischen der EUBAM Libyen und den betreffenden Mitgliedern des Personals zu schließen sind, geregelt.