Art. 9 32013D0307
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1)
Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2)
Die Delegationen der Union und/oder die Mitgliedstaaten je nachdem, was angemessen ist, leisten logistische Unterstützung in der Region.