Erwägungsgrund 4 32013D0312
Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union legt die Kriterien für die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments fest, nämlich dass die Anzahl der Vertreter der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger 750 zuzüglich des Präsidenten nicht überschreiten darf, dass die Bürgerinnen und Bürger degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten werden und dass kein Mitgliedstaat mehr als 96 Sitze erhält.