Erwägungsgrund 5 32013D0312
Artikel 10 des Vertrags über die Europäische Union sieht unter anderem vor, dass die Arbeitsweise der Union auf der repräsentativen Demokratie beruht, wobei die Bürgerinnen und Bürger auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten werden und die Mitgliedstaaten im Rat von ihrer jeweiligen Regierung vertreten werden, welche ihrerseits in demokratischer Weise gegenüber ihrem nationalen Parlament oder gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern Rechenschaft ablegen müssen. Artikel 14 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments findet daher im Zusammenhang der im Vertrag festgelegten weiteren institutionellen Regelungen, die auch die Bestimmungen über die Beschlussfassung im Rat umfassen, Anwendung —