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des mit dem Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-AUSSCHUSSES Artikel 1 Geltungsbereich Diese Geschäftsordnung gilt für alle Sitzungen des WPA-Ausschusses. Artikel 2 Zusammensetzung und Vorsitz (1) Der WPA-Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Unterzeichnerstaaten des östlichen und des südlichen Afrika („ESA-Unterzeichnerstaaten“) einerseits und Vertretern der der EU-Vertragspartei andererseits, jeweils auf Ministerebene oder auf Ebene hoher Beamter, zusammen. (2) Die in dieser Geschäftsordnung verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne des Artikels 61 des Abkommens zu verstehen. (3) Der Vorsitz im WPA-Ausschuss auf Ministerebene wird von einem Vertreter der ESA-Vertragsstaaten und von einem Vertreter der Europäischen Union gemeinsam geführt. Den gemeinsamen Vorsitz im WPA-Ausschuss auf Ebene hoher Beamter führen die Vertreter der ESA-Unterzeichnerstaaten, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt, und die hohen Beamte der Europäischen Kommission im Namen der EU-Vertragspartei. Die ESA-Unterzeichnerstaaten wechseln sich untereinander beim Vorsitz jährlich ab. Artikel 3 Beobachter (1) Vertreter des Gemeinsamen Markts für das Östliche und Südliche Afrika (COMESA) und Vertreter der Kommission für den Indischen Ozean (IOC) werden aufgefordert, an den Sitzungen des WPA-Ausschusses als Beobachter teilzunehmen. (2) Den Vertretern des COMESA und der IOC werden alle Sitzungen des WPA-Ausschusses vom Sekretär des WPA-Ausschusses notifiziert, so dass sie als Beobachter teilnehmen können. (3) Die Vertragsparteien können gemeinsam beschließen, ad-hoc zusätzliche Beobachter einzuladen. Diese Beobachter können auf Einladung eines der beiden Vorsitzenden und nach Zustimmung des WPA-Ausschusses an der Sitzung teilnehmen. (4) Der WPA-Ausschuss kann festlegen, dass Beobachtern der Zugang zu Teilen von Sitzungen, in denen sensible Fragen behandelt werden, verwehrt bleibt. Artikel 4 Sitzungen (1) Der WPA-Ausschuss tritt einmal jährlich oder, wenn die Umstände dies erfordern, nach Vereinbarung der Vertragsparteien zusammen. Sofern beide Vertragsparteien zustimmen, können die Sitzungen des WPA-Ausschusses per Video- oder Telekonferenz abgehalten werden. In diesem Fall trägt jede Vertragspartei ihre jeweiligen Kosten für die Sitzung per Video- oder Telekonferenz, sofern nichts anderes vereinbart wird. (2) Termin und Ort der Sitzungen des WPA-Ausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. (3) Die Sitzungen des WPA-Ausschusses werden von seinem Sekretär einberufen. Artikel 5 Delegationen Vor jeder Sitzung teilen die ESA-Unterzeichnerstaaten und die EU-Vertragspartei den beiden Vorsitzenden des WPA-Ausschusses die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit. Artikel 6 Sekretariat (1) Die Funktion des Sekretärs des WPA-Ausschusses wird abwechselnd von Beamten der ESA-Unterzeichnerstaaten und der Europäischen Kommission für einen Zeitraum von zwölf Monaten wahrgenommen. Der ESA-Unterzeichnerstaat kann vom COMESA-Sekretariat unterstützt werden. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 beginnt der erste Turnus am Tag der ersten Sitzung des mit dem Abkommen eingesetzten WPA-Ausschusses und endet am 31. Dezember des Folgejahres. Das Sekretariat des WPA-Ausschusses wird zuerst von einem Vertreter der Europäischen Kommission geführt. Die ESA-Unterzeichnerstaaten nehmen die Funktion des Sekretariats im Rotationsverfahren wahr. Artikel 7 Unterlagen Stützt sich der WPA-Ausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese mindestens 14 Tage vor Beginn der Sitzung von seinem Sekretär nummeriert und als Unterlagen des WPA-Ausschusses verteilt. Artikel 8 Schriftverkehr (1) Der für den WPA-Ausschuss bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär des WPA-Ausschusses zu richten. (2) Der Sekretär gewährleistet, dass der für den WPA-Ausschuss bestimmte Schriftverkehr an die beiden Vorsitzenden des Ausschusses weitergeleitet und gegebenenfalls als Unterlagen gemäß Artikel 7 verteilt wird. (3) Der Sekretär übermittelt den von den beiden Vorsitzenden des WPA-Ausschusses ausgehenden Schriftverkehr an die Vertragsparteien und verteilt ihn gegebenenfalls als Unterlagen gemäß Artikel 7. Artikel 9 Tagesordnung (1) Der Sekretär des WPA-Ausschusses erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige erläuterte Tagesordnung. Sie wird den Vertragsparteien spätestens drei Wochen vor Beginn der Sitzung vom Sekretär des WPA-Ausschusses übermittelt. (2) Die vorläufige erläuterte Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretär spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzung ein Aufnahmeantrag zugegangen ist, wobei nur diejenigen Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die dem Sekretär spätestens am Tag der Versendung der vorläufigen Tagesordnung die Unterlagen zugegangen sind. (3) Die Tagesordnung wird vom WPA-Ausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können auf die Tagesordnung gesetzt werden, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. (4) Die beiden Vorsitzenden können im Einvernehmen mit den Vertragsparteien zwecks Unterrichtung über spezifische Themen Sachverständige zu den Sitzungen des WPA-Ausschusses einladen. (5) Der Sekretär kann die in Absatz 1 genannte Frist im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Artikel 10 Protokoll (1) Der Sekretär fertigt nach jeder Sitzung so rasch wie möglich, in der Regel binnen eines Monats, einen Protokollentwurf an. (2) Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe: a) aller dem WPA-Ausschuss vorgelegten Unterlagen, b) aller Stellungnahmen, die von Mitgliedern des WPA-Ausschusses zu Protokoll gegeben wurden, c) der gefassten Beschlüsse, der ausgesprochenen Empfehlungen, der verabschiedeten Stellungnahmen und der angenommenen Schlussfolgerungen zu den einzelnen Punkten. (3) Das Protokoll enthält ferner eine Liste der Teilnehmer der Sitzung des WPA-Ausschusses und gegebenenfalls eine Liste der Beobachter. (4) Die Genehmigung des Protokolls wird binnen zwei Monaten nach der Sitzung von den ESA-Unterzeichnerstaaten und der EU-Vertragspartei schriftlich bestätigt. Nach seiner Genehmigung wird das Protokoll vom Sekretär unterzeichnet. Jeder ESA-Unterzeichnerstaat und die EU-Vertragspartei erhalten eine Originalausfertigung. Artikel 11 Beschlüsse und Empfehlungen (1) Der WPA-Ausschuss nimmt seine Beschlüsse und Empfehlungen einvernehmlich an. (2) Der WPA-Ausschuss kann beschließen, dem AKP-EU-Ministerrat gemäß Artikel 15 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden“Cotonou-Abkommen“) Fragen zu übermitteln, die sich im Rahmen des Abkommens ergeben und von allgemeinem Interesse für die AKP-Staaten und die EU-Vertragspartei sind. (3) Zwischen den Sitzungen kann der WPA-Ausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse und Empfehlungen fassen, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien. (4) Die Beschlüsse und Empfehlungen des WPA-Ausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“, gefolgt von einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In jedem Beschluss wird das Datum seines Inkrafttretens angegeben. (5) Die vom WPA-Ausschuss angenommen Beschlüsse und Empfehlungen werden von einem Vertreter der ESA-Unterzeichnerstaaten und von einem Vertreter der Europäischen Kommission im Namen der EU-Vertragspartei als authentisch bestätigt. (6) Die Beschlüsse und Empfehlungen werden den Vertragsparteien als Unterlagen des WPA-Ausschusses übermittelt. Artikel 12 Öffentlichkeit (1) Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des WPA-Ausschusses nicht öffentlich. (2) Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse oder Empfehlungen des WPA-Ausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen. Artikel 13 Sprachenregelung (1) Die Arbeitssprachen des WPA-Ausschusses sind die den Vertragsparteien gemeinsamen Amtssprachen, Englisch und Französisch. (2) Der WPA-Ausschuss stützt sich bei seinen Beratungen und bei der Annahme von Beschlüssen auf Unterlagen und Vorschläge, die soweit möglich in den beiden in Absatz 1 genannten Sprachen abgefasst sind. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden in beiden in Absatz 1 genannten Sprachen vorgelegt. Artikel 14 Kosten (1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des WPA-Ausschusses entstehen. (2) Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet. (3) Die Kosten für Dolmetschdienste in den Sitzungen und für die Übersetzung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet. Die Kosten für Dolmetschdienste und für die Übersetzung von Unterlagen in andere oder aus anderen Amtssprachen der Europäischen Union werden von der EU-Vertragspartei getragen. Artikel 15 Änderung der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung kann nach den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 1 geändert werden.
des mit dem Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika…
des mit dem Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika…
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 des Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und…
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der nach Artikel 7 des Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten…
Artikel 1 Zusammensetzung Der Ausschuss für den Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend „Ausschuss“ genannt), setzt sich aus den Delegationen der…
Artikel 1 Zusammensetzung und Vorsitz (1) Der nach Artikel 103 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.