Erwägungsgrund 4 32013D0336
Um den im Erwägungsgrund 2 zum Ausdruck gebrachten Bedenken bestmöglich Rechnung zu tragen und eine optimale Eingliederung der zusätzlichen Generalanwälte zu fördern, hat der Gerichtshof vorgeschlagen, die Aufnahme der Amtstätigkeit eines Generalanwalts auf den 1. Juli 2013 – den Termin, der für den Beitritt Kroatiens vorgesehen ist, sofern alle Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind – und die Aufnahme der Amtstätigkeit der beiden anderen Generalanwälte auf den 7. Oktober 2015 anlässlich der teilweisen Neubesetzung der Mitglieder des Gerichtshofs festzusetzen —