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Gemäß Artikel 16 Absatz 3 des Abkommens werden Änderungen der Anhänge durch einen Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
Die Anhänge können gemäß dem in Artikel 133 Absatz 4 genannten Verfahren geändert werden.
Dieses Abkommen kann jederzeit durch eine Vereinbarung zwischen den beiden Vertragsteilen geändert werden.
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Anhangs VI sollte genehmigt werden —
Gemäß Artikel 11 des Abkommens kann der Ausschuss über Änderungen der Anhänge des Abkommens beschließen.
sie aufgrund der Verabschiedung von Änderungen der Anhänge des Protokolls durch die Versammlung der Vertragsparteien des Protokolls anzupassen.
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Anhangs V des Assoziationsabkommens sollte genehmigt werden —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.