Erwägungsgrund 1 32013D0454
Mit dem Beschluss 2000/125/EG des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) ist die Union dem Parallelübereinkommen im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN-ECE) beigetreten.