Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Beschluss 97/836/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 wird gestrichen. Bezugnahmen auf Artikel 4 Absatz 4 in der Richtlinie 2007/46/EG und in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten als Bezugnahmen auf Artikel 4 Absatz 2.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:
Anhang III wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Der Beitrag der Union in Bezug auf die Prioritäten des Arbeitsprogramms wird gegebenenfalls gemäß dem Verfahren der Artikel 218 Absatz 3 und 4 AEUV in Verbindung mit Artikel 207 Absatz 2 AEUV festgelegt.“
Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Im Anschluss an diese vorbereitende Phase vertritt die Kommission die Union in dem gemäß Artikel 1 des Geänderten Übereinkommens eingesetzten Verwaltungsausschuss als Sprecher der Union in Übereinstimmung mit Artikel 207 AEUV.“
Nummer 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Dazu legt die Kommission ihren Vorschlag vor, sobald alle wesentlichen Elemente des UN/ECE-Regelungsentwurfs festliegen.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.