Erwägungsgrund 1 32015D0001
Der Rat hat gestützt auf Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassen, durch die der Europäischen Zentralbank (EZB) besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Kreditinstitute übertragen werden, um unter umfassender Berücksichtigung der Einheit und Integrität des Binnenmarkts und in Erfüllung der Pflicht, für diese Einheit und Integrität Sorge zu tragen, zur Sicherheit und Solidität der Kreditinstitute und zur Stabilität des Finanzsystems der Union und der einzelnen Mitgliedstaaten beizutragen. Diese besonderen Aufgaben bestehen neben der Aufgabe des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags, zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beizutragen.