Beschluss des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung des Beschlusses 97/836/EG über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (2013/456/EU)
Das gleiche Verfahren sollte angewendet werden, sollte die Union beschließen, eine UN/ECE-Regelung anzuwenden, der sie zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu dem Geänderten Übereinkommen nicht beigetreten ist, oder eine von ihr zuvor angenommene UN/ECE-Regelung nicht länger anzuwenden.
Erwägungsgrund 5 32013D0456
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