Erwägungsgrund 3 32013D0728
Bislang kam kein Konsens über ein Verbot oder die Zulassung von Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und mit sonstigen Situationen im Rahmen des TRIPS-Übereinkommens zustande. In der von der WTO-Ministerkonferenz in Hongkong im Jahr 2005 angenommenen Erklärung heißt es: „Wir nehmen die Arbeiten zur Kenntnis, die der Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums gemäß Absatz 11.1 des Doha-Beschlusses zu den Fragen und Anliegen im Zusammenhang mit der Umsetzung und gemäß Absatz 1.h des Beschlusses des Allgemeinen Rates vom 1. August 2004 durchgeführt hat, und weisen ihn an, den Geltungsbereich und die Modalitäten für Beschwerden nach Artikel XXIII Absatz 1 Buchstaben b und c GATT 1994 weiter zu prüfen sowie Empfehlungen für unsere nächste Tagung zu formulieren. Es wird vereinbart, dass die Mitglieder in der Zwischenzeit keine derartigen Beschwerden im Rahmen des TRIPS-Übereinkommens einleiten.“