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Mittel aus Rückflüssen im Rahmen der Investitionsfazilität für die Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP), die aus Finanzierungen im Rahmen des 9., 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) (im Folgenden „Mittel aus Rückflüssen“) stammen, können nicht über den 31. Dezember 2020 hinaus gebunden werden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt.
Für Finanzierungen im Rahmen der AKP-Investitionsfazilität wird der in Artikel 1 Absatz 5 des Internen Abkommens über den 11. EEF festgelegte Zeitraum, während…
Es ist angezeigt, freigegebene Mittel aus Projekten im Rahmen des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „10. EEF“) zu verwenden, um die Finanzierung…
Nach Anhang Ib Absatz 5 (Mehrjähriger Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013) des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens dürfen die Mittel des 10. EEF nach dem 31.…
Die Mittel aus Rückflüssen sollten dem externen Finanzierungsinstrument nur bis zum 31. Dezember 2027 als externe zweckgebundene Einnahmen zugeführt werden.…
Nach Artikel 1 Absatz 5 des Internen Abkommens über den 10. EEF dürfen die Mittel des 10. EEF nach dem 31. Dezember 2013 nicht mehr gebunden werden, sofern der…
Es ist angezeigt, freigegebene Mittel aus Projekten im Rahmen des 10. EEF einzusetzen, um die Finanzierung der APF für Afrika bis Ende 2020 sicherzustellen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.