Erwägungsgrund 8 32013R1311
Im MFR sollten die Haushaltslinien nicht berücksichtigt werden, die aus zweckgebundenen Einnahmen im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden "Haushaltsordnung") finanziert werden.