Erwägungsgrund 4 32022D1201
Die Höhe der Makrofinanzhilfe der Union im Rahmen dieses Beschlusses wird — auch unter Berücksichtigung der geplanten umfassenden außergewöhnlichen Makrofinanzhilfe — auf der Grundlage einer quantitativen Bewertung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs der Ukraine, die in Zusammenarbeit mit dem IWF und anderen internationalen Finanzinstitutionen durchgeführt wird, festgesetzt und trägt der Fähigkeit der Ukraine Rechnung, sich aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Bei der Festlegung werden auch erwartete finanzielle Beiträge bilateraler und multilateraler Geber, die Notwendigkeit einer angemessenen Lastenverteilung zwischen der Union und anderen Gebern sowie ein bereits bestehender Einsatz anderer Außenfinanzierungsinstrumente der Union in der Ukraine und der durch das gesamte Engagement der Union erzielte Mehrwert berücksichtigt. Die Zusage der ukrainischen Behörden, bei der Gestaltung und Umsetzung kurzfristiger Notfallmaßnahmen eng mit dem IWF zusammenzuarbeiten, und ihre Absicht, mit dem IWF an einem geeigneten Wirtschaftsprogramm zu arbeiten, wenn es die Umstände erlauben, sollte anerkannt werden. Die Makrofinanzhilfe der Union sollte darauf abzielen, die makrofinanzielle Stabilität und Widerstandsfähigkeit unter den Kriegsbedingungen aufrechtzuerhalten. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielsetzungen der Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang steht.