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Vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in einer einzigen Tranche als Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Kommission legt den Zeitplan für die Auszahlung der Tranche fest. Die Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.
Für die im Rahmen der Makrofinanzhilfe der Union gewährten Darlehen werden erforderlichenfalls Beträge nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates zurückgestellt.
Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranche unter dem Vorbehalt, dass die nachstehenden Auflagen erfüllt sind:
die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Vorbedingung;
kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch einen nicht der Vorsorge dienenden Kreditmechanismus des IWF unterstützt wird;
zufriedenstellende Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen.
Werden die in Absatz 3 genannten Auflagen nicht erfüllt, so wird die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission zeitweise ausgesetzt oder eingestellt. In diesen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.
Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die ägyptische Zentralbank ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Bedingungen, insbesondere einer Bestätigung des verbleibenden budgetären Finanzierungsbedarfs, können die Gelder der Union von der ägyptischen Zentralbank an das ägyptische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.
Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich ihrer Bewertung der nachstehenden Anforderungen: Bevor der Höchstbetrag der Makrofinanzhilfe…
Die Freigabe des MFA-Darlehens wird von der Kommission auf der Grundlage ihrer Bewertung veranlasst, ob die in Artikel 11 Absatz 1 genannte Vorbedingung als…
Wenn die in Absatz 3 genannten Auflagen nicht erfüllt sind, setzt die Kommission die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union vorübergehend aus oder stellt sie…
Werden die in Absatz 3 genannten Auflagen nicht erfüllt, so wird die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission zeitweise ausgesetzt oder…
Werden die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Auflagen nicht erfüllt, so wird die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission zeitweise…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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