Art. 2b 32014D0145
Im Anhang aufgrund von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g aufgeführte führende Geschäftspersonen, die in Russland tätig sind, die behaupten, am 24. Februar 2022 oder danach Eigentumsrechte, die Kontrolle oder den wirtschaftlichen Nutzen ihrer Geschäftsinteressen übertragen zu haben, werden weiterhin als führende Geschäftspersonen betrachtet und in der Liste im Anhang belassen, es sei denn, es liegen ausreichende, aktuelle und zuverlässige Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass sie die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g genannten Kriterien nicht mehr erfüllen.