Art. 4b 32014D0145
Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
den benannten, im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
sonstigen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln ,
jeder natürlichen Person aus einem Drittland und jeder in einem Drittland — mit Ausnahme der in Anhang VII des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Partnerländer — niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die den unter den Buchstaben a oder b dieses Absatzes genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellt, deren Bereitstellung nach dem vorliegenden Beschluss und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verboten ist.
In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisationen oder Einrichtungen, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach diesem Beschluss.