Art. 6 32014D0145
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.Dieser Beschluss gilt bis zum 15. September 2026 .Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.Die in Artikel 2 Absatz 11 in Bezug auf Artikel 2 Absatz 2 und in Artikel 2 Absatz 12 in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Ausnahmen werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.