Art. 1 Abs. 2 32014D0017Beiträge von Drittstaaten
Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUBAM Libya befreit.
Erwägungsgrund 3 32015D1917BESCHLUSS (GASP) 2015/1917 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 20. Oktober 2015 über die Annahme des Beitrags der Schweiz zur GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (EUCAP Sahel Mali/4/2015)
Die Schweiz sollte von Finanzbeiträgen zum operativen Haushalt der EUCAP Sahel Mali befreit werden —
Erwägungsgrund 3 32015D1965BESCHLUSS (GASP) 2015/1965 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 27. Oktober 2015 über die Annahme des Beitrags der Schweiz zur Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (EUAM Ukraine/4/2015)
Die Schweiz sollte von Finanzbeiträgen zum Verwaltungshaushalt der EUAM Ukraine befreit werden —
Art. 1 Abs. 2 32013D0697BESCHLUSS EUTM MALI/3/2013 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 12. November 2013 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (2013/697/GASP)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUTM Mali befreit.
Erwägungsgrund 2 32014D0017Der Zivile Operationskommandeur hat dem PSK empfohlen, den vorgeschlagenen Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur EUBAM Libya anzunehmen und ihn als…
Erwägungsgrund 3 32016D0563BESCHLUSS (GASP) 2016/563 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 15. März 2016 über die Annahme des Beitrags der Türkei zur Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (EUAM Ukraine/2/2016)
Die Türkei sollte von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUAM Ukraine befreit werden —