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„ANHANG I Erklärungen der Europäischen Union bei Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (‚Übereinkommen‘) nach Artikel 63 des Übereinkommens A. ERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 59 ABSATZ 3 DES ÜBEREINKOMMENS ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE IN DEM ÜBEREINKOMMEN GEREGELTEN ANGELEGENHEITEN 1. Die Europäische Union erklärt, dass sie die Zuständigkeit für alle in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten ausübt. Das Übereinkommen wird aufgrund seiner Genehmigung durch die Europäische Union für deren Mitgliedstaaten bindend sein. 2. Mitglieder der Europäischen Union sind das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. 3. Diese Erklärung gilt jedoch gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks nicht für das Königreich Dänemark. 4. Diese Erklärung gilt nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet (Artikel 355 des Vertrags), und berührt nicht Maßnahmen oder Standpunkte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens im Namen und im Interesse dieser Gebiete erlassen bzw. festlegen. 5. Für die Anwendung des Übereinkommens bei der Zusammenarbeit zwischen Zentralen Behörden sind die Zentralen Behörden eines jeden Mitgliedstaats der Europäischen Union zuständig. Wenn eine Zentrale Behörde eines Vertragsstaats an eine Zentrale Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union herantreten muss, hat sie sich daher direkt an die betreffende Zentrale Behörde zu wenden. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden sich ferner, wenn sie es für angebracht halten, an allen Spezialkommissionen beteiligen, die gegebenenfalls mit der Überwachung der Durchführung des Übereinkommens betraut werden. B. ERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 3 DES ÜBEREINKOMMENS Die Europäische Union erklärt, dass sie die Anwendung der Kapitel II und III des Übereinkommens auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten erstrecken wird.“
des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (ABl.…
„Vertragsstaat des Haager Übereinkommens von 2007“ einen Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung…
Anhang II des Beschlusses 2011/432/EU des Rates enthält Erklärungen der Europäischen Union bei Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über…
Das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen…
„ANHANG II Vorbehalt der Europäischen Union bei Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der…
Das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.