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Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft. ANHANG I DURCHFÜHRUNG DER GEZIELTEN LÄNGERFRISTIGEN REFINANZIERUNGSGESCHÄFTE 1. Berechnung der Obergrenzen für die Kreditaufnahme Teilnehmer, die als Einzelinstitut oder als Leitinstitut einer Bietergruppe handeln, unterliegen bestimmten Obergrenzen für die Kreditaufnahme. Die berechneten Obergrenzen für die Kreditaufnahme werden auf das nächste Vielfache von 10 000 EUR gerundet. Die für einzelne Teilnehmer an den GLRGs geltenden Obergrenzen für die Kreditaufnahme (sowie die eventuellen vorzeitigen Pflichtrückzahlungen) werden anhand der ausstehenden Kreditbeträge und der Nettokreditvergabe an im Euro-Währungsgebiet ansässige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte (ohne Wohnungsbaukredite) des jeweiligen Teilnehmers ermittelt. Die für das Leitinstitut einer Bietergruppe geltenden Obergrenzen für die Kreditaufnahme (sowie die eventuellen vorzeitigen Pflichtrückzahlungen) werden anhand der aggregierten Beträge anrechenbarer Kredite und der anrechenbaren Nettokreditvergabe aller Mitglieder der Bietergruppe ermittelt. Dabei sei Ck ≥ 0 die Kreditaufnahme eines Teilnehmers in GLRG k (mit k = 1,…,8). Das anfängliche Kreditlimit für diesen Teilnehmer (initial borrowing allowance — IA) ist: Hier ist OL(outstanding loans) der zum 30. April 2014 ausstehende Betrag anrechenbarer Kredite, die vom Teilnehmer gewährt wurden. Für die ersten beiden GLRGs gilt folgende Einschränkung: C 1 + C 2 ≤ IA Das heißt, die kumulierte Kreditaufnahme in den ersten beiden GLRGs kann das anfängliche Kreditlimit nicht überschreiten. NLm sei die anrechenbare Nettokreditvergabe eines Teilnehmers im Kalendermonat m. sei die durchschnittliche Nettokreditvergabe dieses Teilnehmers von Mai 2013 bis April 2014. BEk sei die Referenzgröße (benchmark) eines Teilnehmers für GLRG k (mit k = 3,…,8, d. h. die von März 2015 bis Juni 2016 durchzuführenden GLRGs). Wenn (d. h., wenn die anrechenbare Nettokreditvergabe des Teilnehmers im Zwölfmonatszeitraum bis zum 30. April 2014 positiv war oder sich auf null belief) oder wenn der Teilnehmer erst nach dem 1. Mai 2013 gegründet wurde, ist BEk = 0 für alle GLRGs mit k = 3,…,8. Wenn (d. h., wenn der Teilnehmer eine negative anrechenbare Nettokreditvergabe in den zwölf Monaten bis zum 30. April 2014 aufwies), dann gilt: wobei nk wie folgt definiert wird: K 3 4 5 6 7 8 Monat des GLRG März 2015 Juni 2015 Sept. 2015 Dez. 2015 März 2016 Juni 2016 Zuteilungsreferenzmonat Jan. 2015 Apr. 2015 Juli 2015 Okt. 2015 Jan. 2016 Apr. 2016 nk 9 12 12 12 12 12
(1) Der Referenzmonat für die Zuteilung eines GLRG k ist der jüngste Monat, für den Daten zur Nettokreditvergabe für GLRG k zur Verfügung stehen (für ein im Kalendermonat m durchgeführtes Geschäft sind dies Daten für den Kalendermonat zwei Monate zuvor). Das heißt, die Referenzgröße für jeden GLRG-Zuteilungsreferenzmonat entspricht der durchschnittlichen monatlichen anrechenbaren Nettokreditvergabe, die in den zwölf Monaten bis zum 30. April 2014 gewährt wurde, multipliziert mit der Anzahl der Monate, die im Zeitraum vom 30. April 2014 bis zum Ende des betreffenden Referenzmonats verstrichen ist. Dies gilt jedoch nur für die Zuteilungsreferenzmonate bis einschließlich April 2015. Danach bleibt die Referenzgröße bei ihrem im April 2015 erreichten Wert. Grundlage für die Berechnung des zusätzlichen Kreditlimits (additional borrowing allowance — AA) für einen Teilnehmer im GLRG k ist: AAk = 3 × ( CNLk – BEk ), wobei CNLk wie folgt definiert wird: k Monat des GLRG Zuteilungsreferenzmonat CNLk 3 März 2015 Jan. 2015 NLMai 2014 + NLJuni 2014 + … + NLJan 2015 4 Juni 2015 Apr. 2015 NLMai 2014 + NLJuni 2014 + … + NLApr 2015 5 Sept. 2015 Juli 2015 NLMai 2014 + NLJuni 2014 + … + NLJuli 2015 6 Dez. 2015 Okt. 2015 NLMai 2014 + NLJuni 2014 + … + NLOkt 2015 7 März 2016 Jan. 2016 NLMai 2014 + NLJuni 2014 + … + NLJan 2016 8 Juni 2016 Apr. 2016 NLMai 2014 + NLJuni 2014 + … + NLApr 2016 Für die letzten sechs GLRGs k = 3,…,8 (d. h. für alle GLRGs, in denen eine zusätzliche Kreditaufnahme möglich ist) gilt folgende Einschränkung : Das heißt, der Teilnehmer kann in jedem GLRG k maximal das Dreifache des Betrags aufnehmen, um den seine anrechenbare Nettokreditvergabe vom 30. April 2014 bis zum jeweiligen Zuteilungsreferenzmonat (CNLk ) seinen Referenzwert in dem betreffenden Zuteilungsreferenzmonat (BEk ) übersteigt, abzüglich eventueller bereits in früheren, ab März 2015 durchgeführten GLRGs aufgenommener Mittel. 2. Berechnung der vorzeitigen Pflichtrückzahlungen Teilnehmer, die im Rahmen der GLRGs Mittel aufgenommen haben, aber deren anrechenbare Nettokreditvergabe im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2016 unterhalb der Referenzgröße liegt, müssen ihre Mittel im September 2016 zurückzahlen. Die vorzeitige Pflichtrückzahlung im September 2016 eines Teilnehmers ist: , wenn Das heißt, wenn die gesamte vom Teilnehmer im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2016 gewährte anrechenbare Nettokreditvergabe geringer ist als die Referenzgröße für den Zuteilungsreferenzmonat April 2016, dann ist die vollständige Höhe der in allen GLRGs aufgenommenen Mittel im September 2016 zurückzuzahlen. Wenn BE 8 ≤ CNL 8 aber , dann muss der Teilnehmer im September 2016 von den in den letzten sechs GLRGs aufgenommenen Mitteln zurückzahlen. In anderen Worten: Übersteigen die von einem Teilnehmer in den GLRGs von März 2015 bis Juni 2016 aufgenommenen Mittel kumuliert die Grundlage für die Berechnung des zusätzlichen Kreditlimits für den Zuteilungsreferenzmonat April 2016 (AA 8), dann ist der über diesem Wert liegende Betrag im September 2016 zurückzuzahlen. ANHANG II GEZIELTE LÄNGERFRISTIGE REFINANZIERUNGSGESCHÄFTE — LEITLINIEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DES MELDEBOGENS 1. Einleitung Diese Leitlinien enthalten Hinweise zum Ausfüllen des Meldebogens, der von den Teilnehmern an den gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (GLRGs) der EZB vorzulegen ist. Insbesondere werden in diesen Leitlinien die Meldepflichten der Leitinstitute von Bietergruppen, die an den GLRGs teilnehmen, näher ausgeführt. Im nächsten Abschnitt finden sich allgemeine Informationen zum Ausfüllen und zur Übermittlung des Meldebogens, während im daran anschließenden Abschnitt die zu meldenden Indikatoren behandelt werden. 2. Allgemeine Informationen Die für die Berechnung der Kreditaufnahme (Kreditlimit) und der vorzeitigen Pflichtrückzahlungen zu verwendenden Messgrößen beziehen sich auf Kredite an im Euro-Währungsgebiet ansässige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und Kredite an private Haushalte im Euro-Währungsgebiet (ohne Wohnungsbaukredite) in sämtlichen Währungen. Für jeden festgelegten Meldezeitraum sind die Angaben zu den Beträgen anrechenbarer Kredite, die zu Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats und zu Ende dieses Zeitraums ausstehen, sowie zur anrechenbaren Nettokreditvergabe im selben Zeitraum (berechnet als Bruttokreditvergabe abzüglich Rückzahlungen) für nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte getrennt zu melden. Diese Indikatoren werden um traditionelle Verbriefungen und andere Kreditübertragungen bereinigt. Anzugeben sind außerdem Einzelheiten zu den relevanten Teilkomponenten dieser Positionen sowie zu Effekten, die Veränderungen bei den ausstehenden Beträgen mit sich bringen, jedoch nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind (nachfolgend die „Bereinigungen der ausstehenden Beträge“). Hinsichtlich der erhobenen Informationen ist anzumerken, dass die Daten bezüglich der zum 30. April 2014 ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite für die Bestimmung des anfänglichen Kreditlimits herangezogen werden; die Daten bezüglich der anrechenbaren Nettokreditvergabe im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2014 hingegen werden für die Berechnung der Referenzgröße verwendet. Die Daten bezüglich der ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite und der anrechenbaren Nettokreditvergabe für die bis 30. April 2016 reichenden Meldezeiträume dienen der Berechnung des zusätzlichen Kreditlimits, der Berechnung der vorzeitigen Pflichtrückzahlungen (für Meldezeiträume vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2016) sowie Kontrollzwecken. Die anschließend gemeldeten Daten für die Zeiträume bis zur Fälligkeit der Geschäfte im September 2018 werden ausschließlich zu Kontrollzwecken genutzt. Alle weiteren im Meldebogen erfassten Indikatoren werden benötigt, um zu prüfen, inwieweit die Informationen in sich kohärent sind und mit den vom Eurosystem erhobenen statistischen Daten übereinstimmen; sie bilden zudem die Grundlage für die eingehende Analyse der Wirkung des GLRG-Programms. Den allgemeinen Rahmen für das Ausfüllen des Meldebogens bilden die Meldepflichten der monetären Finanzinstitute (MFI) im Euro-Währungsgebiet im Zusammenhang mit der Statistik über die Bilanzpositionen der MFI gemäß der Verordnung der EZB über die MFI-Bilanz. Die vorliegenden Leitlinien nehmen Bezug auf die Pflichten, die in der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank über die MFI-Bilanz (EZB/2013/33) festgelegt sind, der zufolge Berichtspflichten erstmals zu Daten vom Dezember 2014 bestehen . Was insbesondere Kredite angeht, so werden sie gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) „zu ihrem am Monatsende ausstehenden Nominalwert gemeldet. Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäß der betreffenden Rechnungslegungspraxis sind von diesem Betrag ausgeschlossen. […] Kredite werden nicht gegen andere Aktiva oder Passiva saldiert.“ Entgegen den in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Regeln, die zugleich implizieren, dass Kredite brutto vor Abzug von Rückstellungen zu melden sind, heißt es allerdings in Absatz 4 desselben Artikels: „Die NZBen können die Meldung wertberichtigter Kredite nach Abzug von Rückstellungen sowie die Meldung erworbener Kredite zu dem zum Zeitpunkt des Erwerbs vereinbarten Preis [d. h. ihrem Transaktionswert] zulassen, wenn alle gebietsansässigen Berichtspflichtigen Meldungen dieser Art vornehmen.“ Wie sich dieses Abweichen von den allgemeinen Vorgaben für Bilanzpositionen auf das Ausfüllen des Meldebogens auswirkt, wird nachstehend genauer erläutert. Die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sollte ebenfalls als Referenz herangezogen werden, was die beim Ausfüllen des Meldebogens geltenden Begriffsbestimmungen anbelangt. Siehe hierzu insbesondere Artikel 1 mit allgemeinen Begriffsbestimmungen sowie Anhang II Teile 2 und 3 mit Definitionen der als „Kredite“ zu erfassenden Instrumente bzw. der Sektoren von Teilnehmern . Es ist anzumerken, dass den Regeln für Bilanzpositionen zufolge aufgelaufene Zinsforderungen aus Krediten normalerweise in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn sie auflaufen (d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs), doch sollten sie nicht in die Daten über ausstehende Kreditbeträge einbezogen werden. Kapitalisierte Zinsen sollten allerdings als Teil der ausstehenden Beträge ausgewiesen werden. Zwar werden viele der in dem Meldebogen geforderten Daten von den MFI bereits nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zusammengestellt, doch müssen einige Informationen von den Teilnehmern an den GLGRs zusätzlich erfasst werden. Der methodische Rahmen für Statistiken über Bilanzpositionen, der im Handbuch zu MFI-Bilanzstatistiken niedergelegt ist, enthält alle für die Zusammenstellung dieser zusätzlichen Daten nötigen Hintergrundinformationen; weitere Einzelheiten können den nachstehenden Definitionen der einzelnen Indikatoren entnommen werden. 3. Allgemeine Hinweise für die Meldungen a) Gliederung des Meldebogens Auf dem Meldebogen findet sich die Angabe des Bezugszeitraums für die Daten; außerdem werden die Indikatoren in zwei Blöcken zusammengefasst: Kredite an im Euro-Währungsgebiet ansässige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und Kredite an private Haushalte im Euro-Währungsgebiet (ohne Wohnungsbaukredite) . Die Daten in den gelb markierten Feldern werden anhand der eingefügten Formeln automatisch aus den Daten, die in die übrigen Felder eingegeben werden, berechnet. Im Meldebogen erfolgt auch die Datenvalidierung, indem die Kohärenz zwischen ausstehenden Beträgen und Transaktionen überprüft wird. Die Daten sind jeweils in Tausend Euro zu melden. b) Definition des „Meldezeitraums“ Durch den Meldezeitraum wird die Datenspanne markiert, auf die sich die Daten beziehen. Indikatoren zu den ausstehenden Beträgen sind mit dem Stand zu Ende des Monats, der dem Beginn des Meldezeitraums vorausgeht, und zu Ende dieses Zeitraums zu melden; für den Meldezeitraum 1. Mai 2013 bis 30. April 2014 heißt das, die ausstehenden Beträge sind mit Stand zum 30. April 2013 und zum 30. April 2014 zu melden. Daten zu Transaktionen und Bereinigungen wiederum müssen alle relevanten Effekte abdecken, die während des Meldezeitraums eintreten. c) Meldungen zu Bietergruppen Was an GLRGs teilnehmende Bietergruppen anbelangt, so sollten die Daten im Regelfall auf aggregierter Basis gemeldet werden. Allerdings steht es den nationalen Zentralbanken (NZBen) frei, die Informationen auf Basis der Einzelinstitute zu erheben, wenn sie dies für angezeigt erachten. d) Übermittlung des Meldebogens Der ausgefüllte Meldebogen ist der zuständigen NZB gemäß den allgemeinen Bestimmungen und in Einklang mit dem offiziellen Kalender zu übermitteln, in dem auch der bei jeder Vorlage abzudeckende Bezugszeitraum und die Datenstände, die zum Ausfüllen des Meldebogens zu verwenden sind, spezifiziert sind. 4. Definitionen In diesem Abschnitt werden die verschiedenen Bilanzpositionen, die im Meldebogen auszuweisen sind, genau definiert, wobei die betreffenden Nummern des Meldebogens in Klammern angegeben sind. a) Ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite (1 und 4) Die Daten in diesen Feldern werden automatisch berechnet; Grundlage hierfür bilden die gemeldeten Zahlen für die danach aufgeführten Bilanzpositionen, d. h. „Ausstehende Beträge in der Bilanz“ (1.1 und 4.1) minus „Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge“ (1.2 und 4.2) plus „Ausstehende Rückstellungen für anrechenbare Kredite“ (1.3 und 4.3). Letzteres ist lediglich in Fällen relevant, in denen entgegen der üblichen Praxis bei Bilanzpositionen Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausgewiesen werden. i) Ausstehende Beträge in der Bilanz (1.1 und 4.1) Diese Position umfasst die ausstehenden Beträge von Krediten an im Euro-Währungsgebiet ansässige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und an private Haushalte im Euro-Währungsgebiet (ohne Wohnungsbaukredite). Aufgelaufene Zinsen werden im Gegensatz zu kapitalisierten Zinsen bei den Indikatoren nicht berücksichtigt. Für das Ausfüllen dieser Felder des Meldebogens können Daten verwendet werden, die bereits zur Erfüllung der Anforderungen nach Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Block 2 in Tabelle 1 zu monatlichen Beständen) ermittelt wurden. Genauere Definitionen der im Meldebogen zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 2.1.4 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken. ii) Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge (1.2 und 4.2) In dieser Position werden die ausstehenden Kreditbeträge erfasst, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht aus der Bilanz ausgebucht wurden. Hierbei sind sämtliche Verbriefungsaktivitäten unabhängig davon auszuweisen, wo die beteiligten finanziellen Mantelkapitalgesellschaften ansässig sind. Kredite, die geldpolitische Kreditgeschäfte des Eurosystems in Form von Kreditforderungen besichern, die zu einer Übertragung ohne Ausbuchung aus der Bilanz führen, werden in dieser Position nicht berücksichtigt. Die geforderten Informationen zu verbrieften Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte, die nicht ausgebucht wurden, entsprechen zwar Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Block 5.1 in Tabelle 5a zu monatlichen Daten), doch ist dort keine Aufschlüsselung nach Verwendungszweck vorgeschrieben. Außerdem fallen ausstehende Kreditbeträge, die anderweitig (d. h. nicht durch Verbriefung) übertragen, aber nicht ausgebucht wurden, nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Für die Zwecke des Meldebogens sind daher gesonderte Daten aus den internen Datenbanken der MFI zu extrahieren. Genauere Definitionen der im Meldebogen zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 2.3 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken. iii) Ausstehende Rückstellungen für anrechenbare Kredite (1.3 und 4.3) Diese Daten sind lediglich bei denjenigen Instituten relevant, die entgegen der üblichen Praxis bei Bilanzpositionen Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausweisen. Im Falle von Instituten, die als Bietergruppe teilnehmen, gilt dieses Erfordernis nur für die Institute der Gruppe, die Kredite nach Abzug nach Rückstellungen ausweisen. In dieser Position erfasst werden Einzel- und allgemeine Rückstellungen für Wertminderungsverluste und Kreditausfälle (vor Abschreibungen und Wertberichtigungen). Die Daten müssen sich auf ausstehende anrechenbare Kredite in der Bilanz beziehen, d. h. Kredite unberücksichtigt lassen, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht aus der Bilanz ausgebucht wurden. Wie vorstehend ausgeführt, sind in Statistiken über Bilanzpositionen Kredite im Regelfall zu ihrem ausstehenden Nominalwert zu melden, wobei die entsprechenden Rückstellungen „Kapital und Rücklagen“ zugeordnet werden. In derartigen Fällen sollten keine gesonderten Informationen zu Rückstellungen gemeldet werden. Gleichzeitig müssen diese Zusatzinformationen jedoch in Fällen, in denen Kredite abzüglich Rückstellungen ausgewiesen werden, übermittelt werden, damit die Datenlage bei sämtlichen MFI uneingeschränkt vergleichbar ist. Ist es gängige Praxis, ausstehende Kreditbeträge nach Abzug von Rückstellungen auszuweisen, so haben die NZBen die Möglichkeit, die Meldung dieser Informationen als fakultativ einzustufen. Allerdings werden in derartigen Fällen bei den Berechnungen im Rahmen der GLRGs die ausstehenden Kreditbeträge in der Bilanz nach Abzug von Rückstellungen zur Grundlage genommen . Nähere Einzelheiten finden sich in der Bezugnahme auf Rückstellungen in der Definition von „Kapital und Rücklagen“ in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). b) Anrechenbare Nettokreditvergabe (2) In diesen Feldern des Meldebogens werden die Nettokredite (Transaktionen) ausgewiesen, die während des Meldezeitraums gewährt wurden. Die Daten werden automatisch berechnet; Grundlage hierfür bilden die für die Unterpositionen gemeldeten Zahlen, d. h. „Bruttokreditvergabe“ (2.1) minus „Rückzahlungen“ (2.2). Kredite, die im Meldezeitraum neu verhandelt werden, sind zum Zeitpunkt der Neuverhandlung unter „Rückzahlungen“ wie auch unter „Bruttokreditvergabe“ auszuweisen. Bei den Daten zu Bereinigungen sind die auf Kreditneuverhandlungen zurückzuführenden Effekte zu berücksichtigen. In den Meldezeitraum fallende Rückbuchungen einer Transaktion (d. h. Kredite, die während des Zeitraums gewährt und zurückgezahlt werden) sollten im Regelfall unter „Bruttokreditvergabe“ wie auch unter „Rückzahlungen“ ausgewiesen werden. Allerdings ist es zulässig, dass teilnehmende MFI diese Geschäfte beim Ausfüllen des Meldebogens nicht erfassen, sofern dies geeignet ist, ihren Meldeaufwand zu verringern. In diesem Falle müssten sie dies im Kommentarfeld des Meldebogens angeben und die Effekte dieser Rückbuchungen eines Geschäfts auch bei den Daten zu Bereinigungen der ausstehenden Beträge unberücksichtigt lassen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für verbriefte oder anderweitig übertragene Kredite, die im Meldezeitraum gewährt wurden. Kreditkartenschulden, revolvierende Kredite und Überziehungskredite sind ebenfalls zu berücksichtigen. Kommt es im Zusammenhang mit diesen Instrumenten durch die Verwendung oder Abhebung von Beträgen in den Meldezeiträumen zu Bilanzänderungen, so sollten sie als Näherungswert für die Nettokreditvergabe herangezogen werden. Positive Beträge sind als „Bruttokreditvergabe“ (2.1), negative Beträge (mit Pluszeichen) als „Rückzahlungen“ (2.2) auszuweisen. i) Bruttokreditvergabe (2.1) In dieser Position wird der Strom neuer Bruttokredite im Meldezeitraum erfasst, jedoch ohne Krediterwerb. In Verbindung mit Kreditkartenschulden, revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten gewährte Kredite sind — wie oben ausgeführt — ebenfalls zu melden. Auch Beträge, die Kundenguthaben im Meldezeitraum aufgrund zum Beispiel von kapitalisierten Zinsen (im Gegensatz zu aufgelaufenen Zinsen) oder Gebühren gutgeschrieben wurden, sind zu berücksichtigen. ii) Rückzahlungen (2.2) Diese Position erfasst den Strom von Kapitalrückzahlungen im Meldezeitraum, sofern sie nicht in Zusammenhang mit verbrieften oder anderweitig übertragenen, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchten Krediten stehen. In Verbindung mit Kreditkartenschulden, revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten stehende Rückzahlungen sind — wie oben ausgeführt — ebenfalls zu melden. Zinszahlungen in Zusammenhang mit noch nicht kapitalisierten aufgelaufenen Zinsen, Kreditveräußerungen und sonstige Bereinigungen der ausstehenden Beträge (einschließlich Abschreibungen und Wertberichtigungen) sind nicht zu berücksichtigen. c) Bereinigungen der ausstehenden Beträge In diesen Feldern des Meldebogens werden die Bestandsänderungen (Rückgänge (–) und Zunahmen (+)) ausgewiesen, die während des Meldezeitraums eingetreten sind und nicht mit der Nettokreditvergabe in Verbindung stehen. Derartige Änderungen erwachsen aus im Meldezeitraum getätigten Geschäften wie Kreditverbriefungen oder anderen Kreditübertragungen sowie aus anderen Bereinigungen im Zusammenhang mit Neubewertungen infolge von Wechselkursänderungen, Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen und Neuklassifizierungen. Die Daten in diesen Feldern werden automatisch berechnet; Grundlage hierfür bilden die für die Unterpositionen gemeldeten Zahlen, d. h. „Kreditveräußerung und Krediterwerb sowie sonstige Kreditübertragung im Meldezeitraum“ (3.1) plus „Sonstige Bereinigungen“ (3.2). i) Kreditveräußerung und Krediterwerb sowie sonstige Kreditübertragung im Meldezeitraum (3.1) — Netto-Kapitalströme verbriefter Kredite, die Auswirkungen auf die Kreditbestände haben (3.1A) Diese Position erfasst den Nettobestand an Krediten, die im Meldezeitraum verbrieft wurden und sich auf die Kreditbestände auswirken, berechnet aus Erwerb minus Veräußerungen . Hierbei sind sämtliche Verbriefungsaktivitäten unabhängig davon auszuweisen, wo die beteiligten finanziellen Mantelkapitalgesellschaften ansässig sind. Kreditübertragungen sind zum Nennbetrag nach Abschreibungen und Wertberichtigungen zum Zeitpunkt der Veräußerung auszuweisen. Diese Abschreibungen und Wertberichtigungen sollten — sofern feststellbar — in Position 3.2B des Meldebogens (siehe unten) ausgewiesen werden. Im Falle von MFI, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen melden, sind die Übertragungen zum Bilanzwert (d. h. dem Nennbetrag nach Abzug von ausstehenden Rückstellungen) auszuweisen . Für diese Elemente gelten die Anforderungen nach Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Block 1.1 in Tabelle 5a zu monatlichen Daten und Tabelle 5b zu vierteljährlichen Daten). Genauere Definitionen der zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 2.3 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken. — Netto-Kapitalströme anderweitig übertragener Kredite, die Auswirkungen auf die Kreditbestände haben (3.1B) Diese Position erfasst den Nettobestand an Krediten, die im Meldezeitraum im Rahmen von Geschäften, die nicht mit Verbriefungsaktivitäten in Zusammenhang stehen, veräußert oder erworben wurden und Auswirkungen auf die Kreditbestände haben, berechnet aus Veräußerungen minus Erwerb. Die Übertragungen sind zum Nennbetrag nach Abschreibungen und Wertberichtigungen zum Zeitpunkt der Veräußerung auszuweisen. Diese Abschreibungen und Wertberichtigungen sollten — sofern sie erfassbar sind — in Position 3.2B des Meldebogens (siehe unten) ausgewiesen werden. Im Falle von MFI, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen melden, sind die Übertragungen zum Bilanzwert (d. h. dem Nennbetrag nach Abzug von ausstehenden Rückstellungen) auszuweisen. Für diese Elemente gelten zum Teil die Anforderungen nach Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Block 1.2 in Tabelle 5a zu monatlichen Daten und Tabelle 5b zu vierteljährlichen Daten erfassen Daten zu Netto-Kapitalströmen von Krediten, die anderweitig übertragen worden sind und Auswirkungen auf die Kreditbestände haben; ausgeschlossen werden jedoch Für die Zwecke des Meldebogens sind die genannten Effekte ausnahmslos auszuweisen. Genauere Definitionen der zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang II Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 2.3 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken. Was die „Veränderungen in der Struktur des MFI-Sektors“ anbelangt, so enthält Abschnitt 1.6.3.4 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken (ebenso wie der diesbezügliche Abschnitt 5.2 des Anhangs 1.1) eine detaillierte Beschreibung gruppeninterner Übertragungen mit einer Unterscheidung zwischen Fällen, in denen es zu Übertragungen zwischen einzelnen institutionellen Einheiten kommt (beispielsweise bevor eine oder mehrere dieser Einheiten im Zuge einer Verschmelzung oder Übernahme abgeschafft werden), und solchen Fällen, die sich zum Zeitpunkt der Abschaffung bestimmter Einheiten vollziehen, woraufhin eine statistische Neuklassifizierung vorzunehmen ist. Für die Zwecke des Meldebogens sind die Folgen in beiden Fällen identisch; die entsprechenden Daten sind in Position 3.1C (und nicht 3.2C) zu erfassen. — Netto-Kapitalströme verbriefter oder anderweitig übertragener Kredite, die keine Auswirkungen auf die Kreditbestände haben (3.1C) Diese Position erfasst den Nettobestand an Krediten, die im Meldezeitraum verbrieft oder anderweitig übertragen wurden und sich nicht auf die Kreditbestände auswirken, berechnet aus Erwerb minus Veräußerungen. Die Übertragungen sind zum Nennbetrag nach Abschreibungen und Wertberichtigungen zum Zeitpunkt der Veräußerung auszuweisen. Diese Abschreibungen und Wertberichtigungen sollten — sofern feststellbar — in Position 3.2B des Meldebogens (siehe unten) ausgewiesen werden. Im Falle von MFI, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen melden, sind die Übertragungen zum Bilanzwert (d. h. dem Nennbetrag nach Abzug von Rückstellungen) auszuweisen. Netto-Kapitalströme in Bezug auf die Bereitstellung von Krediten, die geldpolitische Kreditgeschäfte des Eurosystems in Form von Kreditforderungen besichern, die zu einer Übertragung ohne Ausbuchung aus der Bilanz führen, werden in dieser Position nicht berücksichtigt. Für diese Elemente gelten zum Teil die Anforderungen nach Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Block 2.1 in Tabelle 5a zu monatlichen Daten und Tabelle 5b zu vierteljährlichen Daten erfassen Daten zu Netto-Kapitalströmen von Krediten, die verbrieft oder anderweitig übertragen worden sind und keine Auswirkungen auf die Kreditbestände haben; Wohnungsbaukredite an private Haushalte sind jedoch nicht gesondert ausgewiesen und sollten daher extra aus den internen Datenbanken der MFI extrahiert werden. Von den Meldepflichten ausgeschlossen sind jedoch, wie oben ausgeführt, Für die Zwecke des Meldebogens sind die genannten Effekte ausnahmslos auszuweisen. Genauere Definitionen der zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 2.3 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken. ii) Sonstige Bereinigungen (3.2) Unter Daten für sonstige Bereinigungen müssen ausstehende anrechenbare Kredite in der Bilanz gemeldet werden, wobei Kredite unberücksichtigt bleiben, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht ausgebucht wurden. — Neubewertungen infolge von Wechselkursänderungen (3.2A) Wechselkursverschiebungen gegenüber dem Euro verursachen Veränderungen des Werts von auf Fremdwährungen lautenden Krediten, wenn diese in Euro ausgewiesen sind. Die Daten zu diesen Effekten sind mit einem Minus- (bzw. Plus-)Zeichen auszuweisen, wenn sie netto zu Rückgängen (bzw. Zunahmen) bei ausstehenden Beträgen führen; sie sind für eine lückenlose Abstimmung zwischen Nettokreditvergabe und Bestandsänderungen erforderlich. Diese Bereinigungen fallen nicht unter die Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Für die Zwecke des Meldebogens können die Daten, sofern sie (oder ein Schätzwert) den MFIs nicht ohne weiteres zur Verfügung stehen, anhand der Vorgaben in Abschnitt 4.2.2 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken berechnet werden. Das vorgeschlagene Schätzverfahren, dem zufolge die Berechnungen auf wichtige Währungen beschränkt sind, stützt sich auf folgende Schritte: Weitere Informationen enthalten die Abschnitte 1.6.3.5 und 4.2.2 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken. — Abschreibungen und Wertberichtigungen (3.2B) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) bezeichnet „Wertberichtigung“ die unmittelbare Reduzierung des (statistischen) Bilanzwerts eines Kredits aufgrund seiner Wertminderung. „Abschreibung“ bezeichnet eine Wertberichtigung des vollen Bilanzwerts eines Kredits, die zum Entfernen eines Vermögenswertes aus der Bilanz führt. Die Effekte von Wertberichtigungen und Abschreibungen sind mit einem Minus- (bzw. Plus-)Zeichen auszuweisen, wenn sie netto zu Rückgängen (bzw. Zunahmen) bei ausstehenden Beträgen führen. Diese Daten sind für eine lückenlose Abstimmung zwischen Nettokreditvergabe und Bestandsänderungen erforderlich. Was Abschreibungen und Wertberichtigungen in Zusammenhang mit ausstehenden Kreditbeträgen in der Bilanz betrifft, so können die zur Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß Anhang I Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Block 2 in Tabelle 1A zu Bereinigungen infolge Neubewertung) zusammengestellten Daten verwendet werden. Damit jedoch die Folgen von Abschreibungen und Wertberichtigungen von Krediten für verbriefte oder anderweitig übertragene, aber nicht ausgebuchte Kredite aufgeschlüsselt werden können, müssen gesonderte Daten aus den internen Datenbanken des MFIs extrahiert werden. Daten zu den ausstehenden Beträgen anrechenbarer Kredite (Positionen 1 und 4) werden in den Fällen, in denen Kredite nach Abzug von Rückstellungen in der Bilanzstatistik ausgewiesen werden, grundsätzlich um die nicht abgerufenen Beträge von Rückstellungen bereinigt. — Melden die Teilnehmer die Positionen 1.3 und 4.3, so ist die Auflösung früherer Rückstellungen für Kredite, die mittlerweile als (teilweise oder völlig) uneinbringlich gelten, in den Daten zu Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen von Krediten zu erfassen; außerdem auszuweisen wären etwaige über die Rückstellungen hinausgehende Verluste. Wird ein wertberichtigter Kredit verbrieft oder anderweitig übertragen, so ist eine Abschreibung bzw. eine Wertberichtigung in Höhe der nicht abgerufenen Rückstellungen mit dem umgekehrten Vorzeichen auszuweisen, um die Wertänderung in der Bilanz — bereinigt um die Rückstellungsbeträge und den Wert des Netto-Kapitalstroms — widerzuspiegeln. Rückstellungen können im Lauf der Zeit aufgrund neuer Rückstellungen und Minderungen für Kreditausfälle (nach Abzug etwaiger Rückabwicklungen, beispielsweise bei Rückzahlung des Kredits durch den Kreditnehmer) Veränderungen unterworfen sein. Derartige Veränderungen sind nicht im Meldebogen als Teil der Abschreibungen und Wertberichtigungen auszuweisen (da im Meldebogen Werte vor Abzug von Rückstellungen abgebildet werden) . Eine Aufschlüsselung der Folgen von Abschreibungen und Wertberichtigungen von Krediten für verbriefte oder anderweitig übertragene, aber nicht ausgebuchte Kredite kann unterbleiben, wenn gesonderte Daten zu Rückstellungen nicht aus den internen Datenbanken des MFIs extrahiert werden können. — Ist es gängige Praxis, ausstehende Kreditbeträge nach Abzug von Rückstellungen auszuweisen, die entsprechenden Positionen (1.3 und 4.3) zu Rückstellungen jedoch nicht zu melden (siehe oben), so müssen neue Rückstellungen und Minderungen für Kreditausfälle im Kreditportfolio (nach Abzug etwaiger Rückabwicklungen, beispielsweise bei Rückzahlung des Kredits durch den Kreditnehmer) in den Abschreibungen und Wertberichtigungen erfasst werden . Eine Aufschlüsselung der Folgen von Abschreibungen und Wertberichtigungen von Krediten für verbriefte oder anderweitig übertragene, aber nicht ausgebuchte Kredite ist nicht erforderlich, wenn gesonderte Daten zu Rückstellungen nicht aus den internen Datenbanken des MFIs extrahiert werden können. Grundsätzlich werden in diesen Positionen auch Neuwertungen aufgrund der Verbriefung oder anderweitigen Übertragung von Krediten erfasst, wenn der Transaktionswert von dem Nominalwert, der zum Zeitpunkt der Übertragung aussteht, abweicht. Diese Neubewertungen müssen — sofern feststellbar — gemeldet werden; zu berechnen sind sie als Differenz zwischen dem Transaktionswert und dem zum Zeitpunkt der Veräußerung ausstehenden Nominalwert. Zusätzliche Informationen finden sich in Anhang I Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 1.6.3.3 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken. — Neuklassifizierungen (3.2C) Unter Neuklassifizierungen werden alle übrigen Effekte erfasst, die nicht mit der Nettokreditvergabe — wie eingangs definiert — in Zusammenhang stehen, aber zu Änderungen der ausstehenden Kreditbeträge in der Bilanz führen, wobei Kredite unberücksichtigt bleiben, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht ausgebucht wurden. Diese Effekte fallen nicht unter die Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33); ihre Auswirkungen werden üblicherweise bei der Zusammenstellung makroökonomischer Statistiken auf aggregierter Basis geschätzt. Wichtig sind sie allerdings auf Ebene der Einzelinstitute (oder Bietergruppen), damit die Abstimmung zwischen Nettokreditvergabe und Bestandsänderungen erfolgen kann. Bezüglich der ausstehenden Kreditbeträge in der Bilanz — ohne nicht ausgebuchte verbriefte oder anderweitig übertragene Kredite — sind die nachstehenden Effekte zu melden, wobei die übliche Konvention gilt, der zufolge zu Rückgängen (bzw. Zunahmen) bei ausstehenden Beträgen führende Effekte mit einem Minus- (bzw. Plus-)Zeichen auszuweisen sind; dies betrifft Die Effekte aus Kreditübertragungen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen und gruppeninternen Reorganisationen aufgrund von Verschmelzungen, Übernahmen oder Spaltungen sind in Position 3.1B auszuweisen. Änderungen in der Zusammensetzung der Bietergruppe erfordern keine Neuklassifizierungen, da in diesen Fällen neue Meldebögen, in denen die neue Zusammensetzung der Bietergruppe berücksichtigt ist, einzureichen sind. Weitere Informationen enthält der Abschnitt 1.6.3.4 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken; allerdings ist bei der Erhebung der Daten zu Neuklassifizierungen auf Ebene der Einzelinstitute den oben dargelegten konzeptuellen Unterschieden Rechnung zu tragen.
Kredite, die an ein anderes inländisches MFI veräußert oder von einem solchen erworben wurden, einschließlich gruppeninterner Übertragungen aufgrund von Umstrukturierungen (z. B. Übertragung eines Kreditpools durch eine inländische MFI-Tochtergesellschaft an die MFI-Muttergesellschaft) ;
Kreditübertragungen im Zusammenhang mit gruppeninternen Reorganisationen aufgrund von Verschmelzungen, Übernahmen oder Spaltungen.
Kredite, die an ein anderes inländisches MFI veräußert oder von einem solchen erworben wurden, einschließlich gruppeninterner Transaktionen aufgrund von Umstrukturierungen (z. B. Übertragung eines Kreditpools durch eine inländische MFI-Tochtergesellschaft an die MFI-Muttergesellschaft);
Kreditübertragungen im Zusammenhang mit gruppeninternen Reorganisationen aufgrund von Verschmelzungen, Übernahmen oder Spaltungen.
Die Beträge anrechenbarer Kredite, die zu Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats und zu Ende dieses Zeitraums ausstehen (Positionen 1 und 4), werden nach Währungen aufgeschlüsselt, wobei der Schwerpunkt auf Krediten liegt, die auf GBP, USD, CHF und JPY lauten (sind diese Daten nicht ohne Weiteres verfügbar, können die Daten zu ausstehenden Beträgen in der Bilanz einschließlich verbriefter oder anderweitig übertragener, jedoch nicht ausgebuchter Kredite (Positionen 1.1 und 4.1) verwendet werden).
Die einzelnen Kreditpools werden wie folgt behandelt (die Nummern der entsprechenden Gleichungen im Handbuch zu MFI-Bilanzstatistiken sind in Klammern beigefügt): — Die Beträge, die zu Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats und zu Ende dieses Zeitraums ausstehen, werden in die ursprüngliche Kreditwährung zum jeweiligen nominalen Wechselkurs umgerechnet (Gleichungen [4.2.2] und [4.2.3]). — Die Änderung der auf Fremdwährungen lautenden ausstehenden Beträge im Referenzzeitraum wird ermittelt und anhand des Durchschnittswerts der täglichen Wechselkurse im Meldezeitraum zurück in Euro umgerechnet (Gleichung [4.2.4]). — Die Differenz zwischen der nach dem vorhergehenden Schritt in Euro umgerechneten Bestandsänderung und der Bestandsänderung in Euro wird ermittelt (Gleichung [4.2.5], mit umgekehrtem Vorzeichen).
Die endgültige geschätzte Wechselkursanpassung entspricht der Summe der Anpassungen für die einzelnen Währungen.
Änderungen des Sektors, dem Kreditnehmer zugeordnet sind, oder des Gebiets, in dem sie ansässig sind, wenn diese Änderungen zu nicht durch die Nettokreditvergabe bedingten Änderungen der gemeldeten ausstehenden Positionen führen und daher auszuweisen sind ;
Veränderungen in der Klassifizierung von Instrumenten. Diese können sich auch auf die Indikatoren auswirken, wenn die ausstehenden Kreditbeträge beispielsweise aufgrund der Neuklassifizierung einer Schuldverschreibung als Kredit (oder umgekehrt) zunehmen (bzw. zurückgehen);
Bereinigungen aufgrund der Korrektur von Meldefehlern.
Übertragungen von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen…
Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 1, 18 und 26 der Verordnung (EU) Nr.…
Dieser Beschluss tritt am 3. Mai 2016 in Kraft. ANHANG I DURCHFÜHRUNG DER ZWEITEN REIHE GEZIELTER LÄNGERFRISTIGER REFINANZIERUNGSGESCHÄFTE 1. Berechnung des…
Finanzanlagen:1. Anteile an verbundenen Unternehmen[2]2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen[2]3. Beteiligungen4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein…
Bei einer Änderung der Zusammensetzung der GLRG-II-Gruppe oder einer Unternehmensreorganisation, beispielsweise aufgrund einer Verschmelzung, Übernahme oder…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2015. Diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.