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Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
„Zuteilungsreferenzmonat“: der jüngste Monat, für den Daten zur anrechenbaren Nettokreditvergabe für jede GLRG-Zuteilung zur Verfügung stehen;
„Kreditinstitut“: ein Kreditinstitut im Sinne von Anlage 2 (Glossar) des Anhangs I der Leitlinie EZB/2011/14;
„anrechenbare Kredite“: Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte (einschließlich privater Organisationen ohne Erwerbszweck), die in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gebietsansässig sind, mit Ausnahme von Wohnungsbaukrediten an private Haushalte; der Begriff „Gebietsansässiger“ hat für die Zwecke dieses Beschlusses dieselbe Bedeutung wie der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates verwendete Begriff;
„anrechenbare Nettokreditvergabe“: die Bruttokreditvergabe im Form von anrechenbaren Krediten ohne Rückzahlung von ausstehenden Beträgen anrechenbarer Kredite während eines bestimmten Zeitraums, wie näher in Anhang II dargelegt;
„monetäres Finanzinstitut (MFI)“ hat dieselbe Bedeutung wie der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank (EZB/2008/32) verwendete Begriff;
„MFI-Kennung“: ein eindeutiger Identifikations-Code eines MFI in der Liste der MFI, welche die EZB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) für statistische Zwecke führt und veröffentlicht;
„ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite“: der in der Bilanz ausgewiesene Bestand anrechenbarer Kredite ohne verbriefte oder anderweitig übertragene anrechenbare Kredite, die nicht aus der Bilanz ausgegliedert wurden, wie näher in Anhang II dargelegt;
„Teilnehmer“: ein für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassener Geschäftspartner, im Sinne von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14, der entweder als Einzelinstitut oder als Leitinstitut einer Bietergruppe Gebote in GLRG-Tenderverfahren abgibt und der allen Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an den GLRG-Tenderverfahren unterliegt;
„betreffende NZB“: die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem ein Teilnehmer niedergelassen ist.
die Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und…
ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
ein gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zugelassenes Kreditinstitut,
ein Nichtkreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der Richtlinie 2014/17/EU zu Zwecken von Kreditverträgen im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 jener…
„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
„Kreditinstitut“ : ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 2 Punkt 14 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) ;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.