Gesetze
Gesetz wird geladen …
1. Die Teilnehmer an GLRGs reichen korrekt und vollständig ausgefüllte Meldebögen bei ihrer NZB ein, und zwar im Einklang mit: 2. Die in diesem Meldebogen verwendeten Begriffe sind im Sinne der in Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) enthaltenen Begriffsbestimmungen zu verstehen. 3. Im Rahmen der Erfüllung der Meldepflichten, denen sie gemäß Absatz 1 unterliegen, halten die Teilnehmer die anwendbaren, in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen ein. 4. Sofern ein Institut an einem GLRG teilnimmt und solange es im Rahmen eines GLRGs noch über ausstehende Kreditbeträge verfügt, ist es verpflichtet, vierteljährlich Meldebögen einzureichen, die im Einklang mit Absatz 1 ausgefüllt wurden, bis alle notwendigen Daten zur Berechnung der Pflichtrückzahlungen gemäß Artikel 7 übermittelt worden sind. 5. Die Teilnehmer reichen Meldebögen, die den Bezugszeitraum für die Referenzgröße vor ihrer erstmaligen Teilnahme an GLRGs betreffen, innerhalb der auf der Website der EZB veröffentlichten Fristen für die Übermittlung vollständig ausgefüllter Meldebögen an die betreffende NZB ein. 6. Die Leitinstitute von Bietergruppen reichen Meldebögen ein, die aggregierte Daten aller Mitglieder der Bietergruppe enthalten. Die NZB des Leitinstituts oder eine NZB eines Mitglieds einer Bietergruppe kann, sofern dies in Abstimmung mit der NZB des Leitinstituts erfolgt, verlangen, dass das Leitinstitut disaggregierte Daten für jedes einzelne Gruppenmitglied einreicht. 7. Sofern Änderungen der Zusammensetzung der Bietergruppe gemäß Artikel 3 Absatz 5 oder 6 anerkannt wurden, reicht das Leitinstitut innerhalb des auf der Website der EZB veröffentlichten Zeitrahmens für die Übermittlung vollständig ausgefüllter Meldebögen an die betreffende NZB Meldebögen ein, anhand derer jeweils unter Berücksichtigung der neuen Zusammensetzung der Bietergruppe das relevante Kreditlimit sowie die anwendbare Referenzgröße ermittelt werden. 8. Die Teilnehmer an GLRGs müssen eine jährliche Prüfung der Exaktheit der gemäß Absatz 1 gemeldeten Daten durchführen, es sei denn, die noch ausstehenden Beträge aus ihren GLRGs wurden gemäß Artikel 6 Absatz 2 zurückgezahlt. Diese Prüfung kann durch einen externen Wirtschaftsprüfer erfolgen, z. B. im Rahmen der jährlichen Revision. Statt des Einsatzes eines externen Wirtschaftsprüfers können die Teilnehmer entsprechende, vom Eurosystem anerkannte Regelungen treffen. Die NZB des Teilnehmers wird über das Ergebnis dieser Prüfung informiert. Im Fall der Beteiligung einer Bietergruppe wird das Ergebnis dieser Prüfung den NZBen der Gruppenmitglieder zur Verfügung gestellt. Auf deren Ersuchen werden der NZB des Teilnehmers detaillierte Ergebnisse der gemäß diesem Absatz vorgenommenen Prüfungen übermittelt und im Fall einer Gruppenbeteiligung werden diese anschließend den NZBen der Gruppenmitglieder zur Verfügung gestellt. 9. Informationen über die Zusammensetzung der Bietergruppen werden in der Datenbank RIAD (Register of Institutions and Affiliates Database) gespeichert; diese können innerhalb des Eurosystems ausgetauscht werden.
dem vorgegebenen, vom EZB-Rat verabschiedeten und auf der Website der EZB veröffentlichten Inhalt und Zeitrahmen;
den in Anhang II enthaltenen Leitlinien.
die Methoden und Modalitäten für das Meldewesen;
Die Vorlage der Daten erfolgt im Einklang mit a) dem auf der Webseite der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG II; b) den in Anhang II…
Absatz 1 gilt unbeschadet etwaiger Sanktionen, die gemäß dem Beschluss EZB/2010/10 der Europäischen Zentralbank in Bezug auf die in der Verordnung (EU) Nr.…
Die NZBen können die an die EZB zu übermittelnden Daten im Rahmen weiter gefasster nationaler Meldeverpflichtungen erheben, die im Einklang mit den…
Die tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden…
im Geltungsbereich des Gesetzes und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.