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1. Institute können als Einzelinstitut an GLRGs teilnehmen, sofern sie für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassene Geschäftspartner sind. Ein Institut, das als Einzelinstitut an GLRGs teilnimmt, kann nicht als Gruppe teilnehmen. 2. Institute können als Gruppe an GLRGs teilnehmen, indem sie eine Bietergruppe bilden. Die Teilnahme als Gruppe ist für die in Artikel 4 dargelegte Berechnung der anwendbaren Obergrenzen für die Kreditaufnahme und der anwendbaren Referenzgrößen sowie die damit verbundenen, in Artikel 8 festgelegten Meldepflichten von Bedeutung. Die Teilnahme als Gruppe unterliegt folgenden Einschränkungen: 3. Die Teilnahme an GLRGs über eine Bietergruppe setzt voraus, dass die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind. Kreditinstitute, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen, einschließlich Zweigstellen desselben Kreditinstituts, gelten für die Zwecke dieses Beschlusses ebenfalls als zugelassene Antragsteller für die Anerkennung als Bietergruppe; die in diesem Artikel genannten Einschränkungen und Bedingungen gelten für sie entsprechend. Diese Vorschrift erleichtert die Bildung von Bietergruppen durch solche Institute in Fällen, in denen diese Teil derselben juristischen Person sind. Die Vorschriften des Absatzes 3 Buchstabe d Ziffer iv und des Absatzes 6 Buchstabe c Ziffer ii Nummer 4 gelten für die Zwecke der Erteilung einer Bestätigung im Hinblick auf die Bildung oder die Änderung der Zusammensetzung einer derartigen Bietergruppe entsprechend. 4. Wenn eines oder mehrere der von dem Antrag auf Anerkennung als Bietergruppe umfassten Institute die in Absatz 3 genannten Bedingungen nicht erfüllen, kann die betreffende NZB den Antrag der potenziellen Gruppe teilweise ablehnen. In diesem Fall entscheiden die antragstellenden Institute, als Bietergruppe in entsprechend reduzierter Zusammensetzung zu handeln oder den Antrag auf Anerkennung als Bietergruppe zurückzuziehen. 5. In Ausnahmefällen kann der EZB-Rat beschließen, von den in den Absätzen 2 und 3 genannten Einschränkungen und Bedingungen abzuweichen, wenn dies aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. 6. Unbeschadet des Absatzes 5 kann die Zusammensetzung einer nach Absatz 3 anerkannten Gruppe sich in den nachstehenden Fällen ändern: 7. Sofern ein zum Ausschluss eines Gruppenmitglieds führender Sachverhalt vorliegt oder Änderungen der Zusammensetzung einer Bietergruppe gemäß den Absätzen 5 und 6 vom EZB-Rat anerkannt wurden, finden die nachstehenden Bedingungen Anwendung, es sei denn, der EZB-Rat bestimmt etwas anderes:
ein Institut darf nicht mehr als einer Bietergruppe angehören;
ein als Gruppe an GLRGs teilnehmendes Institut darf nicht als Einzelinstitut teilnehmen;
das als Leitinstitut benannte Institut ist das einzige Mitglied der Bietergruppe, das an GLRG-Tenderverfahren teilnehmen kann, und
vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 dürfen die Zusammensetzung sowie das Leitinstitut einer Bietergruppe über alle acht GLRGs nicht geändert werden.
Vom 31. Juli 2014 an:
hat jedes Gruppenmitglied eine enge Verbindung mit einem anderen Gruppenmitglied im Sinne „enger Verbindungen“ wie im Glossar des Anhangs I der Leitlinie EZB/2011/14 bestimmt, wobei die dortigen Bezugnahmen auf die Begriffe „Geschäftspartner“, „Garant“, „Emittent“ oder „Schuldner“ als auf ein Gruppenmitglied bezogen zu verstehen sind; oder
hält jedes Gruppenmitglied seine Mindestreserven beim Eurosystem im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/9) indirekt über ein anderes Gruppenmitglied, oder es fungiert für ein anderes Gruppenmitglied als Mittlerinstitut für das indirekte Halten von Mindestreserven beim Eurosystem.
Die Gruppe benennt eines ihrer Mitglieder als Leitinstitut der Gruppe. Das Leitinstitut ist ein für Offenmarktmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassener Geschäftspartner.
Sämtliche Mitglieder der Bietergruppe sind Kreditinstitute, die in Mitgliedstaaten niedergelassen sind, deren Währung der Euro ist, und die die in den Anhang I Abschnitt 2.1 Buchstaben a und b der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegten Kriterien erfüllen.
Das Leitinstitut beantragt innerhalb des vom EZB-Rat verabschiedeten und auf der Website der EZB veröffentlichten Zeitrahmens bei seiner NZB die Teilnahme als Gruppe. Der Antrag enthält Folgendes:
den Namen des Leitinstituts;
das Verzeichnis der MFI-Kennungen sowie die Namen aller an der Bietergruppe teilnehmenden Institute;
eine Erläuterung der Grundlage für einen Gruppenantrag, einschließlich einem Verzeichnis der engen Verbindungen und/oder der Beziehungen zum indirekten Halten von Mindestreserven zwischen den Gruppenmitgliedern (wobei jedes der Mitglieder durch seine MFI-Kennung identifiziert wird);
im Fall eines Gruppenmitglieds, auf das Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii Anwendung findet: eine schriftliche Bestätigung des Leitinstituts darüber, dass jedes Mitglied seiner Bietergruppe förmlich beschlossen hat, Mitglied dieser Bietergruppe zu sein und nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen Bietergruppe an den GLRGs teilzunehmen, sowie geeignete Nachweise, dass die betreffende schriftliche Bestätigung des Leitinstituts von den dazu berechtigten Personen erstellt und unterzeichnet wurde; wirksame Vereinbarungen, wie zum Beispiel Vereinbarungen über die indirekte Mindestreservehaltung nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9), aufgrund derer das Leitinstitut berechtigt ist, die erforderliche Bestätigung über die Mitglieder seiner Bietergruppe auszustellen, sofern in den betreffenden Vereinbarungen ausdrücklich geregelt ist, dass die betreffenden Gruppenmitglieder ausschließlich über das Leitinstitut an Offenmarktgeschäften des Eurosystems teilnehmen; die betreffende NZB kann in Zusammenarbeit mit den NZBen der jeweiligen Gruppenmitglieder beschließen, nachträgliche Prüfungen der Rechtswirksamkeit einer solchen schriftlichen Bestätigung in Bezug auf deren Form und Inhalt durchzuführen; und
im Fall eines Gruppenmitglieds, auf das Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i Anwendung findet: 1) eine schriftliche Bestätigung eines jeden solchen Mitglieds über seinen förmlichen Beschluss, Mitglied der betreffenden Bietergruppe zu sein und nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen Bietergruppe an den GLRGs teilzunehmen; sowie 2) einen geeigneten und von der für das betreffende Gruppenmitglied zuständigen NZB bestätigten Nachweis, dass dieser förmliche Beschluss auf der höchsten Entscheidungsebene in der Unternehmensstruktur des jeweiligen Mitglieds (wie etwa vom Vorstand oder einem vergleichbaren Beschlussorgan) und im Einklang mit sämtlichen geltenden Rechtsvorschriften sowie der Unternehmenssatzung gefasst wurde.
Das Leitinstitut hat von seiner NZB die Bestätigung erhalten, dass die Bietergruppe als solche anerkannt wurde. Vor Erteilung der Bestätigung kann die betreffende NZB vom Leitinstitut sämtliche zusätzlichen Informationen anfordern, die für ihre Prüfung der potenziellen Bietergruppe von Bedeutung sind. Bei ihrer Prüfung eines Gruppenantrags berücksichtigt die betreffende NZB auch eine gegebenenfalls erforderliche Prüfung der Gruppenmitglieder durch die NZBen, wie etwa die Überprüfung von gemäß Absatz 3 Buchstabe d eingereichten Unterlagen.
Ein Gruppenmitglied wird aus der Bietergruppe ausgeschlossen, wenn: In den Ziffern i und ii genannten Fällen ist das Leitinstitut verpflichtet, seiner NZB die Statusänderung seines Gruppenmitglieds bzw. seiner Gruppenmitglieder mitzuteilen.
es seinen Status als Kreditinstitut verliert, oder
es die in Absatz 3 Buchstaben a und c enthaltenen Bedingungen nicht mehr erfüllt.
Sofern das Leitinstitut nicht mehr als Geschäftspartner für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassen ist, verliert die Bietergruppe ihre Anerkennung als Bietergruppe.
Sofern in Bezug auf die Bietergruppe nach dem 31. Juli 2014 weitere enge Verbindungen oder Beziehungen zum indirekten Halten von Mindestreserven beim Eurosystem eingegangen wurden, kann die Zusammensetzung der Bietergruppe zur Aufnahme eines neuen Mitglieds in die Gruppe geändert werden, sofern:
das Leitinstitut bei seiner NZB die Anerkennung einer Änderung der Zusammensetzung der Bietergruppe beantragt;
Der Antrag enthält: 1) den Namen des Leitinstituts, 2) das Verzeichnis der MFI-Kennungen sowie die Namen aller in die Bietergruppe in ihrer neuen Zusammensetzung aufzunehmenden Institute, 3) eine Erläuterung der Grundlage für den Antrag, einschließlich einem Verzeichnis der Änderungen der engen Verbindungen und/oder der Beziehungen zum indirekten Halten von Mindestreserven zwischen den Gruppenmitgliedern (wobei jedes der Mitglieder durch seine MFI-Kennung identifiziert wird); 4) im Fall eines Gruppenmitglieds, auf das Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii Anwendung findet: eine schriftliche Bestätigung des Leitinstituts darüber, dass jedes Mitglied seiner Bietergruppe förmlich beschlossen hat, Mitglied dieser Bietergruppe zu sein und nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen Bietergruppe an den GLRGs teilzunehmen; wirksame Vereinbarungen, wie zum Beispiel Vereinbarungen über die indirekte Mindestreservehaltung nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9), aufgrund derer das Leitinstitut berechtigt ist, die erforderliche Bestätigung über die Mitglieder seiner Bietergruppe auszustellen, sofern in den betreffenden Vereinbarungen ausdrücklich geregelt ist, dass die betreffenden Gruppenmitglieder ausschließlich über das Leitinstitut an Offenmarktgeschäften des Eurosystems teilnehmen; die betreffende NZB kann in Zusammenarbeit mit den NZBen der jeweiligen Gruppenmitglieder beschließen, nachträgliche Prüfungen der Rechtswirksamkeit einer solchen schriftlichen Bestätigung in Bezug auf deren Form und Inhalt durchzuführen; und 5) im Fall eines Gruppenmitglieds, auf das Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i Anwendung findet, eine schriftliche Bestätigung jedes zusätzlichen Mitglieds über seinen förmlichen Beschluss, Mitglied der betreffenden Bietergruppe zu sein und nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen Bietergruppe an den GLRGs teilzunehmen; sowie eine schriftliche Bestätigung eines jeden Instituts der Bietergruppe (das sowohl der alten als auch der neuen Zusammensetzung dieser Gruppe angehörte) über seinen förmlichen Beschluss, der neuen Zusammensetzung der Bietergruppe zuzustimmen sowie einen geeigneten und von der für das betreffende Gruppenmitglied zuständigen NZB bestätigten Nachweis im Sinne von Absatz 3 Buchstabe d Ziffer v;
Das Leitinstitut hat von seiner NZB die Bestätigung erhalten, dass die geänderte Bietergruppe als solche anerkannt wurde. Vor Erteilung der Bestätigung kann die betreffende NZB vom Leitinstitut sämtliche zusätzlichen Informationen anfordern, die für ihre Prüfung der Zusammensetzung der neuen Bietergruppe von Bedeutung sind. Bei ihrer Prüfung eines Gruppenantrags berücksichtigt die betreffende NZB auch eine gegebenenfalls erforderliche Prüfung der Gruppenmitglieder durch die NZBen, wie etwa die Überprüfung gemäß Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii eingereichter Unterlagen.
das Leitinstitut kann auf der Grundlage der neuen Zusammensetzung seiner Bietergruppe erstmalig sechs Wochen, nachdem es den Antrag auf Anerkennung der Änderung der Gruppenzusammensetzung bei seiner NZB gestellt hat, an einem GLRG teilnehmen, wenn dieser Antrag erfolgreich war;
ein Institut, das nicht mehr Mitglied einer Bietergruppe ist, darf weder als Einzelinstitut noch als Mitglied einer anderen Bietergruppe an weiteren GLRGs teilnehmen, es sei denn, es stellt einen neuen Antrag gemäß den Absätzen 1, 3 oder 6.
Unbeschadet des Absatzes 5 kann sich die Zusammensetzung einer nach Absatz 3 anerkannten Gruppe in den nachstehenden Fällen ändern: a) Ein Mitglied wird aus der…
Zur Vereinfachung der Teilnahme von Instituten, die aus organisatorischen Gründen zur Kreditaufnahme beim Eurosystem eine Gruppenstruktur verwenden, ist…
Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) bei Änderungen, bei denen Absatz 5, Absatz 6 Buchstabe b oder Absatz 6 Buchstabe c Anwendung findet,…
Wie bei der ersten Reihe von GLRGs wird zur Vereinfachung der Teilnahme von Instituten, die aus organisatorischen Gründen zur Kreditaufnahme beim Eurosystem…
Mitglieder einer Bietergemeinschaft zusammen mit anderen Bewerbern oder Bietern sind, oder
„Teilnehmer“: ein für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassener Geschäftspartner, im Sinne von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14, der entweder als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.