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1. Teilnehmer an GLRGs, deren kumulierte anrechenbare Nettokreditvergabe im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2016 unter der am 30. April 2016 für sie geltenden Referenzgröße liegt, müssen ihre anfänglich und zusätzlich aufgenommenen Kredite am 28. September 2016 vollständig zurückzahlen, sofern vom Eurosystem kein anderer Zeitpunkt festgelegt wird. Anhang I enthält die entsprechenden technischen Berechnungen. 2. Sofern die Kredite, die ein Teilnehmer im Rahmen seines zusätzlichen Kreditlimits in den von März 2015 bis Juni 2016 durchgeführten GLRGs aufgenommen hat, insgesamt das zum Zuteilungsreferenzmonat April 2016 berechnete zusätzliche Kreditlimit übersteigen, ist der über diesem zusätzlichen Kreditlimit liegende Betrag am 28. September 2016 zahlbar, sofern vom Eurosystem kein anderer Zeitpunkt festgelegt wird. Anhang I enthält die entsprechenden technischen Berechnungen. 3. Sofern Änderungen der Zusammensetzung einer Bietergruppe gemäß Artikel 3 Absatz 5 oder 6 anerkannt wurden, wird die Berechnung für die Zwecke der vorzeitigen Pflichtrückzahlungen des Leitinstituts (einschließlich der anwendbaren Referenzgröße) anhand der Bilanzdaten der Bietergruppe in ihrer neuen Zusammensetzung in Bezug auf alle Kredite vorgenommen, unabhängig davon, ob diese vor oder nach der Änderung der Bietergruppe aufgenommen wurden. 4. Die betreffende NZB setzt ihre Teilnehmer, die der vorzeitigen Rückzahlungspflicht unterliegen, spätestens am 31. August 2016 über diese Pflicht in Kenntnis, sofern vom Eurosystem kein anderer Zeitpunkt festgelegt wird. Eine Mitteilung einer NZB gemäß dem vorliegenden Artikel 7 oder gemäß Artikel 9 hinsichtlich einer vorzeitigen Pflichtrückzahlung stellt keine Mitteilung über ein Kündigungs- oder Beendigungsereignis dar. 5. Zahlt der Teilnehmer den im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Pflichtrückzahlung fälligen Betrag weder vollständig noch teilweise bis zum Rückzahlungstermin, kann eine finanzielle Sanktion verhängt werden. Die anzuwendende finanzielle Sanktion wird gemäß Anhang VII der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) berechnet und hat der finanziellen Sanktion zu entsprechen, die bei Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Stellung ausreichender Sicherheiten und zur Begleichung des Betrags, der dem Geschäftspartner zugeteilt worden ist, in Bezug auf zu geldpolitischen Zwecken durchgeführte befristete Transaktionen verhängt wird. Die Verhängung einer finanziellen Sanktion gilt unbeschadet des Rechts der NZB, die für den Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses vorgesehenen Rechtsbehelfe gemäß Artikel 166 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) auszuüben.
1. Unbeschadet des Absatzes 2 haben die Teilnehmer nach Ablauf von 24 Monaten nach Abschluss jedes GLRGs halbjährlich die Möglichkeit, den Betrag der GLRGs vor…
Die Zielsetzung der GLRGs wird durch die Anforderung gestärkt, dass eine vorzeitige Pflichtrückzahlung im September 2016 erfolgt, sofern die nach vorgegebenen…
Die in Absatz 3 genannte Mitteilung wird zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung, auf den sie sich bezieht, für den betreffenden Teilnehmer…
Das Kreditlimit jedes Teilnehmers beträgt 30 % des Gesamtbetrags seiner am 31. Januar 2016 ausstehenden anrechenbaren Kredite abzüglich aller Beträge, die…
Die Teilnehmer an den GLRGs unterliegen Obergrenzen für die Kreditaufnahme. Sie können ein anfängliches Kreditlimit im Rahmen von zwei GLRGs in Anspruch nehmen,…
1. Die Teilnahme an GLRGs als Einzelinstitut oder als Leitinstitut einer Bietergruppe unterliegt bestimmten Obergrenzen für die Kreditaufnahme. Die für einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.