Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wenn ein Teilnehmer seine Melde- oder Prüfpflichten nicht erfüllt oder wenn Fehler bei den gemeldeten Daten festgestellt werden, gilt Folgendes: a) Wenn ein Teilnehmer die erste Datenmeldung nicht fristgerecht einreicht, wird sein Kreditlimit auf null herabgesetzt; b) wenn ein Teilnehmer die zweite Datenmeldung nicht fristgerecht einreicht oder den in Artikel 7 Absatz 5 oder 6 dargelegten Verpflichtungen nicht nachkommt, findet der Zinssatz, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Zuteilungsentscheidung für das jeweilige GLRG II geltenden Hauptrefinanzierungssatz ergibt, auf die Beträge Anwendung, die der Teilnehmer im Rahmen der GLRG II aufgenommen hat; c) wenn ein Teilnehmer in Verbindung mit der in Artikel 7 Absatz 5 genannten Prüfung oder aus anderen Gründen Fehler bei den mittels der Datenmeldung eingereichten Daten feststellt, muss er die zuständige NZB schnellstmöglich davon in Kenntnis setzen. In Fällen, in denen der zuständigen NZB solche Fehler angezeigt wurden oder ihr diese auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind: i) stellt der Teilnehmer alle zusätzlichen Informationen, die von der zuständigen NZB zur Abschätzung der Auswirkungen des betreffenden Fehlers verlangt werden, zur Verfügung und ii) die zuständige NZB kann geeignete Maßnahmen ergreifen, wie u. a. den Zinssatz, der für die GLRG-II-Kreditaufnahmen des Teilnehmers gilt, anzupassen oder eine vorzeitige Rückzahlung jener aufgenommenen Beträge, die aufgrund des Fehlers das Kreditlimit des Teilnehmers überschreiten, zu verlangen.
Absatz 1 gilt unbeschadet etwaiger Sanktionen, die gemäß dem Beschluss EZB/2010/10 der Europäischen Zentralbank in Bezug auf die in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegten Meldepflichten verhängt werden können.
1. Sofern ein Teilnehmer die in Artikel 8 genannten Meldepflichten nicht einhält: Bevor eine in diesem Absatz vorgesehene Maßnahme getroffen wird, erhält der…
Die EZB kann Berichtspflichtigen, die die Berichtspflichten der vorliegenden Verordnung nicht erfüllen, gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98…
Bei der Beurteilung, ob ein Berichtspflichtiger die in diesem Artikel vorgesehenen Anforderungen erfüllt, stellt zum Zwecke der Feststellung der Nichteinhaltung…
die mögliche Sanktion für die zur Last gelegte Übertretung beträgt voraussichtlich nicht mehr als 10 000 EUR bei einer zur Last gelegten Übertretung im…
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 hat die EZB das Recht, Berichtspflichtige, die ihren statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.