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Bis zum 29. Oktober 2014 teilt Griechenland der Kommission seine nationalen Bestimmungen, soweit vorhanden, in Bezug auf Folgendes mit:
die Formvorschriften für Rechtswahlvereinbarungen gemäß Artikel 7 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und
die Möglichkeit, das anzuwendende Recht gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 zu bestimmen.
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