Erwägungsgrund 19 32013R0229
Die Durchführung dieser Verordnung sollte das Niveau der besonderen Unterstützung, die den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres bislang gewährt wurde, nicht beeinträchtigen. Deshalb sollte Griechenland zur Durchführung der geeigneten Maßnahmen über Beträge in Höhe der Fördermittel verfügen, die die Union bereits im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 gewährt.