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Gemäß Artikel 353 Absatz 5 des Abkommens hat jede Vertragspartei die in Artikel 244 und Artikel 245 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen erfüllt, die die Durchführung von Rechtsvorschriften für geografische Angaben und die Eintragung und den Schutz der betreffenden in Anhang XVII des Abkommens aufgeführten Bezeichnungen betreffen.
Geografische Angaben der Europäischen Union bzw. Zentralamerikas, die in Anhang XVII des Abkommens oder in der Gemeinsamen Erklärung „Bezeichnungen, deren…
Gemäß Artikel 245 Absatz 2 des Abkommens fasst der Assoziationsrat auf seiner ersten Tagung einen Beschluss, mit dem alle Bezeichnungen aus Anhang XVII („Liste…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Daten…
Ein nach Anhang XVIII des Abkommens (Geschützte geografische Angaben) geschützter Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche…
Das Abkommen wird den gegenseitigen Schutz der geografischen Angaben beider Vertragsparteien ermöglichen und zur Annäherung der Rechtsvorschriften der…
Es ist angezeigt, die einschlägigen Verfahren zum Schutz geografischer Angaben, die nach dem Abkommen geschützt werden, festzulegen —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.