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Damit der Name eines handwerklichen oder industriellen Erzeugnisses als geografische Angabe geschützt werden kann, muss das Erzeugnis der Produktspezifikation entsprechen, aus der hervorgeht, dass alle Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 erfüllt sind. Die Produktspezifikation muss objektiv und nichtdiskriminierend sein und die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgenden Produktionsschritte angeben. Die Produktspezifikation enthält unter anderem Folgendes:
den als geografische Angabe zu schützenden Namen, der ein geografischer Name des Ortes, an dem das Erzeugnis erzeugt wird, oder ein Name sein kann, der im geschäftlichen Verkehr oder im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, um das Erzeugnis im abgegrenzten geografischen Gebiet zu bezeichnen oder darauf zu verweisen;
die Art des Erzeugnisses,
eine Beschreibung des Erzeugnisses, einschließlich gegebenenfalls der Rohstoffe;
die Angabe des abgegrenzten geografischen Gebiets gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und die Angaben, durch die der Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b hergestellt wird;
Belege dafür, dass das Erzeugnis aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben a und c stammt, auch unter Angabe der Produktionsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen;
eine Beschreibung der Produktionsmethoden und gegebenenfalls die verwendeten traditionellen Methoden und besonderen Verfahren;
Angaben zur Verpackung des Erzeugnisses, sofern der Antragsteller festlegt, dass die Verpackung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss; in diesem Fall muss der Antragsteller eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung dafür liefern, warum die Verpackung in diesem Gebiet erfolgen muss;
jede besondere Vorschrift für die Kennzeichnung des Erzeugnisses;
Angabe jedes einzelnen Produktionsschritts, der von einem oder mehreren Erzeugern in einem anderen Mitgliedstaat oder anderem Drittland als dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Name des Erzeugnisses seinen Ursprung hat, durchgeführt wird, sowie aller spezifischen Bestimmungen für die Überprüfung der diesbezüglichen Einhaltung;
sonstige Anforderungen – sofern von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls einer Erzeugergemeinschaft vorgesehen –, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht vereinbar sein müssen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften erlassen, mit denen die in der Produktspezifikation nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthaltenen Angaben beschränkt werden, sofern diese Beschränkung erforderlich ist, um übermäßig umfangreiche Anträge zu vermeiden, sowie Vorschriften für die Form der Spezifikation. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.
die wichtigsten Elemente der Produktspezifikation, nämlich den als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe einzutragenden Namen, eine Beschreibung des…
Geografische Angaben, die gemäß dieser Verordnung geschützt sind, müssen einer Produktspezifikation entsprechen, die mindestens folgende Angaben enthält:…
Einziges Dokument gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates [Hier bitte den Namen wie unter Nummer 1 einfügen:]…
Die Produktspezifikation kann ebenfalls enthalten:
Ein Erzeugnis mit geografischer Angabe sollte bestimmte Bedingungen erfüllen, die in der Produktspezifikation festgelegt sind. Damit die entsprechenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.