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Gemäß Artikel 245 Absatz 2 des Abkommens fasst der Assoziationsrat auf seiner ersten Tagung einen Beschluss, mit dem alle Bezeichnungen aus Anhang XVII („Liste der Bezeichnungen, die im Gebiet der Vertragsparteien als geografische Angaben geschützt werden sollen“), die nach erfolgreicher Prüfung durch die zuständigen nationalen oder regionalen Behörden der Vertragsparteien als geografische Angaben geschützt worden sind, in Anhang XVIII („Geschützte geografische Angaben“) übernommen werden („Beschluss des Assoziationsrates“).
Für die Zwecke des Artikels 247 des Abkommens werden Änderungen am Abkommen, die Gegenstand von Beschlüssen des Assoziationsrates auf Vorschlag des…
Gemäß Artikel 353 Absatz 5 des Abkommens hat jede Vertragspartei die in Artikel 244 und Artikel 245 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen…
Geografische Angaben der Europäischen Union bzw. Zentralamerikas, die in Anhang XVII des Abkommens oder in der Gemeinsamen Erklärung „Bezeichnungen, deren…
Der Standpunkt, der von der Union im Assoziationsrat in Bezug auf die in Anhang XVIII des Abkommens aufzunehmenden geografischen Angaben zu vertreten ist,…
Der Standpunkt, der von der Union in dem mit Artikel 4 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten…
Ein nach Anhang XVIII des Abkommens (Geschützte geografische Angaben) geschützter Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.