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Der Beschluss 2012/392/GASP wird wie folgt geändert:
Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung: Ziele Im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union für Sicherheit und Entwicklung in Sahel ermöglicht die EUCAP Sahel Niger den nigrischen Behörden, ihre eigene nationale Sicherheitsstrategie zu definieren und umzusetzen. Die EUCAP Sahel Niger trägt auch dazu bei, dass die verschiedenen Sicherheitsakteure Nigers bei der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität einen integrierten, multidisziplinären, kohärenten und nachhaltigen, auf den Menschenrechten beruhenden Ansatz erarbeiten. Aufgaben
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 wird gestrichen.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Der Missionsleiter vertritt die EUCAP Sahel Niger im Einsatzgebiet nach außen. Der Missionsleiter kann Mitgliedern des Personals der EUCAP Sahel Niger, die unter seiner Verantwortung stehen, Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit Personal- und Finanzangelegenheiten übertragen.“
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die Absätze 4 und 8 werden gestrichen.
Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 11 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: Rechtliche Bestimmungen Soweit dies für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist besitzt die EUCAP Sahel Niger die Fähigkeit, Dienstleistungen und Lieferungen zu erstehen, Verträge und Verwaltungsvereinbarungen abzuschließen, Personal einzustellen, Bankkonten zu unterhalten, Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern und Verbindlichkeiten zu begleichen, sowie die Parteifähigkeit.“
Artikel 13 erhält folgende Fassung: Finanzregelung
Folgender Absatz wird eingefügt: Projektzelle (1) Die EUCAP Sahel Niger verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die EUCAP Sahel Niger unterstützt gegebenenfalls Projekte, die von den Mitgliedstaaten und von Drittstaaten unter ihrer Verantwortung in im Zusammenhang mit dem Mandat der EUCAP Sahel Niger stehenden Bereichen und zur Förderung ihrer Ziele durchgeführt werden, und ist dazu beratend tätig. (2) Die EUCAP Sahel Niger ist befugt, für die Durchführung bestimmter Projekte Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt die sonstigen Maßnahmen der EUCAP Sahel Niger in kohärenter Weise ergänzt und Die EUCAP Sahel Niger schließt eine Vereinbarung mit den beitragenden Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUCAP Sahel Niger bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUCAP Sahel Niger bei der Verwendung der Finanzmittel dieser Staaten. (3) Das PSK beschließt über die Annahme eines finanziellen Beitrags von Drittstaaten zur Projektzelle.“
im Informationsbogen zu den Auswirkungen auf den Haushalt (Budgetary Impact Statement) zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder
im Verlauf der EUCAP Sahel Niger auf Antrag des Missionsleiters durch eine Änderung des Informationsbogens zu den Auswirkungen auf den Haushalt in den Informationsbogen zu den Auswirkungen auf den Haushalt aufgenommen wird.
In Artikel 15 wird „Beschluss 2011/292/EU“ durch „Beschluss 2013/488/EU“ ersetzt.
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 15. Juli 2016.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.