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Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
„Lasereinrichtung für Verbraucher“ ein Produkt oder eine Anordnung von Bauteilen, das bzw. die
für Verbraucher bestimmt ist oder von Verbrauchern unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen verwendet werden könnte, selbst wenn es bzw. sie nicht für sie bestimmt ist, und
einen Laser oder ein Lasersystem darstellt oder umfasst und während des Betriebs Zugang zu Laserstrahlung ermöglicht;
„Lasereinrichtung für Verbraucher, die auf Kinder ansprechend wirkt“ eine Lasereinrichtung für Verbraucher, die
von ihrer Form oder Beschaffenheit her etwas anderem ähnelt, das gemeinhin als ansprechend für Kinder empfunden wird oder zur Verwendung durch Kinder bestimmt ist, oder
ein sonstiges, für ihre Funktion nicht notwendiges Merkmal oder eine sonstige, für ihre Funktion nicht notwendige Eigenschaft aufweist, das bzw. die auf Kinder ansprechend wirken könnte;
„Schädigung der Augen oder der Haut“ jede reversible oder irreversible schädliche Auswirkung von Laserstrahlung auf die Augen oder die Haut oder auf deren Funktion.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.