Erwägungsgrund 3 32014D0670
Am 15. Mai 2013 hat die Europäische Kommission dem Rat vorgeschlagen, dass das Abkommen im Namen der Union unterzeichnet und gemäß Artikel 486 des Abkommens vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt vorläufig teilweise zwischen der Union und der Ukraine angewendet werden sollte.