Erwägungsgrund 5 32014D0670
Das Abkommen erstreckt sich auch auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen; dies gilt insbesondere für Artikel 342 und Anhang XXVII, soweit er Nuklearfragen betrifft.
Das Abkommen erstreckt sich auch auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen; dies gilt insbesondere für Artikel 342 und Anhang XXVII, soweit er Nuklearfragen betrifft.