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Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP wird wie folgt geändert:
Folgender Artikel wird eingefügt: Verlagerte Gerichtsverfahren (1) Für die Zwecke der Erfüllung ihres Mandats einschließlich ihrer Exekutivbefugnisse gemäß Artikel 3 Buchstaben a und d unterstützt die EULEX KOSOVO in einen Mitgliedstaat verlagerte Gerichtsverfahren, um im Zusammenhang mit der Untersuchung der Vorwürfe, die in einem Bericht des Sonderberichterstatters des Ausschusses für Recht und Menschenrechte des Europarates vom 12. Dezember 2010 mit dem Titel 'Unmenschliche Behandlung von Personen und illegaler Handel mit menschlichen Organen in Kosovo' erhoben wurden, strafrechtliche Ermittlungen zu führen und gerichtliche Entscheidungen zu treffen. (2) Die für die Verfahren zuständigen Richter und Staatsanwälte nehmen ihre Aufgaben in uneingeschränkter Unabhängigkeit und Eigenständigkeit wahr.“
In Artikel 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Richter und Staatsanwälte der EULEX KOSOVO verfügen über die höchste berufliche Qualifikation, die angesichts der Bedeutung bzw. Komplexität der vor ihnen liegenden Aufgabe erforderlich ist; sie werden im Anschluss an ein unabhängiges Auswahlverfahren ernannt.“
Artikel 16 Absatz 1 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EULEX KOSOVO vom 15. Oktober 2014 bis zum 14. Juni 2015 beläuft sich auf 55 820 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die EULEX KOSOVO für den darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.“
In Artikel 18 wird der folgende Absatz angefügt:
Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie endet am 14. Juni 2016. Der Rat fasst auf Vorschlag des Hohen Vertreters und unter Berücksichtigung von zusätzlichen Finanzierungsquellen sowie von Beiträgen anderer Parteien die notwendigen Beschlüsse, um sicherzustellen, dass das Mandat der EULEX KOSOVO zur Unterstützung der verlagerten Gerichtsverfahren gemäß Artikel 3a und die Bestimmungen über die entsprechend erforderlichen Finanzmittel solange ihre Geltung behalten, bis diese Gerichtsverfahren abgeschlossen sind.“
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