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Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 11 der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP erhält folgende Fassung: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2017 bis zum 14. Juni 2018 beläuft sich auf 90 914 000 EUR. Von dem im Unterabsatz 11 genannten Betrag beläuft sich der zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO für die Ausführung ihres Mandats im Kosovo dienende Betrag auf 49 600 000 EUR und der zur Bestreitung der Ausgaben für die Unterstützung der in einem Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren dienende Betrag auf 41 314 000 EUR. Die Kommission unterzeichnet mit einem Registerführer, der im Auftrag eines Registers handelt, das für die Verwaltung der verlagerten Gerichtsverfahren zuständig ist, eine Finanzhilfevereinbarung für einen Betrag in Höhe von 41 314 000 EUR. Für diese Finanzhilfevereinbarung gelten die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates enthaltenen Vorschriften für Finanzhilfen. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die EULEX KOSOVO für den darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.
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