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Die vorläufige Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Titel III, IV, V, VI und VII sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle des Assoziierungsabkommens erfolgt schrittweise. Für die Titel III, V, VI und VII sowie die diesbezüglichen Anhänge und Protokolle hat die Notifizierung nach Artikel 486 des Assoziierungsabkommens unverzüglich — in Verbindung mit der Notifizierung nach Artikel 4 des Beschlusses 2014/295/EU des Rates — zu erfolgen. Für Titel IV und die diesbezüglichen Anhänge und Protokolle hat die Notifizierung so zu erfolgen, dass die vorläufige Anwendung am 1. Januar 2016 wirksam wird.
In Artikel 4 des Beschlusses 2014/668/EU werden folgende Absätze angefügt: „Im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen der Titel III, V, VI und VII sowie…
Bis zum Inkrafttreten des Abkommens wird dessen Teil IV von der Europäischen Union nach Artikel 353 Absatz 4 des Abkommens vorläufig angewandt, bis die für…
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den…
Das Protokoll wird ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Gemäß Artikel 17 des Abkommens und Artikel 12 des Protokolls werden das Abkommen und das Protokoll ab dem Datum ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet.
Bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren werden Artikel 2 sowie die Titel II, III und V des Abkommens gemäß Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.