Erwägungsgrund 4 32014D0727
Darüber hinaus wird mit der UNSCR 2174 (2014) der Geltungsbereich des gemäß Nummer 9 der UNSCR 1970 (2011), Nummer 13 der Resolution 2009 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie den Nummern 9 und 10 der Resolution 2095 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten Waffenembargos geändert. Es ist daher angebracht, den Beschluss 2011/137/GASP zu ändern, um den Geltungsbereich des Waffenembargos noch genauer festzulegen.