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Am 29. August 2001 wurde den Vertragsparteien des GPA die Mitteilung Japans gemäß Artikel XXIV Absatz 6 Buchstabe b des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA von 1994“) über die Streichung der Unternehmen East Japan Railway Company, Central Japan Railway Company und West Japan Railway Company (im Folgenden „drei Eisenbahnunternehmen“) aus Japans Anhang 3 von Anlage I übermittelt.
Während der Überarbeitung des GPA von 1994 wurde dem Einwand der Union Rechnung getragen. Japan nahm die drei Eisenbahnunternehmen nicht in Japans Anhang 3 von…
Da Bedenken geäußert wurden, erhob die Union am 1. Oktober 2001 gemäß Artikel XXIV Nummer 6 Buchstabe b des GPA von 1994 einen Einwand gegen die von Japan…
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zu vertreten ist, besteht darin, dass die Union den…
Angesichts der Tatsache, dass Japan seine Absicht bekräftigt hat, die Anwendungsbestimmungen der Betriebssicherheitsklausel gemäß Ziffer 4 zu Anhang 2 und…
Im Rahmen der Vorstudie für das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan sowie vor dem Hintergrund der Verhandlungen über das öffentliche Beschaffungswesen…
Nach Maßgabe des Artikels XXIV Absatz 7 Buchstaben b und c des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement — GPA…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.