Erwägungsgrund 9 32014D0827
Der vorliegende Beschluss und die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP hindern das Personal der an Atalanta teilnehmenden Staaten daran, ihre Verpflichtungen nach dem anwendbaren nationalen Recht einzuhalten.
Der vorliegende Beschluss und die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP hindern das Personal der an Atalanta teilnehmenden Staaten daran, ihre Verpflichtungen nach dem anwendbaren nationalen Recht einzuhalten.