Art. 2 32014D0837BESCHLUSS DES RATES vom 27. November 2014 zur Bestimmung der unmittelbaren finanziellen Folgen der Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an bestimmten Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden (2014/837/EU)
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft.
Art. 3 32014D0951BESCHLUSS EUFOR RCA/6/2014 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 16. Dezember 2014 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) und zur Aufhebung des Beschlusses EUFOR RCA/1/2014 (2014/951/EU)
Dieser Beschluss tritt am 15. Dezember 2014 in Kraft.
Art. 4 32014D0857BESCHLUSS DES RATES vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an einigen der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die in Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen enthalten sind, beteiligen möchte, und zur Änderung der Beschlüsse 2000/365/EG und 2004/926/EG (2014/857/EU)
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft.
Art. 2 32014D0126BESCHLUSS EU-OPERATIONSZENTRUM/1/2014 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 27. Februar 2014 zur Ernennung des Leiters des EU-Operationszentrums für die Missionen und die Operation der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik am Horn von Afrika (2014/126/GASP)
Dieser Beschluss tritt am 24. März 2014 in Kraft.
Art. 4 32015D0836BESCHLUSS (EU) 2015/836 DES RATES vom 11. Mai 2015 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme eines Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ und eines Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ zur Einladungen an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
Art. 2 32014D0490BESCHLUSS Nr. 2 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES DES REGIONALEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER PAN-EUROPA-MITTELMEER-PRÄFERENZURSPRUNGSREGELN vom 21. Mai 2014 über den Antrag der Republik Moldau auf Beitritt als Vertragspartei zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2014/490/EU)
Dieser Beschluss tritt am 1. September 2014 in Kraft.