Erwägungsgrund 4 32014D0857
Mit Schreiben an den Präsidenten des Rates und den Präsidenten der Kommission, das seine Wirkung ab dem 1. Dezember 2014 entfaltet, hat das Vereinigte Königreich von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem es dem Rat mitgeteilt hat, dass es sich an einigen der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die in Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen enthalten sind, an denen es sich bereits gemäß dem Beschluss 2000/365/EG, dem Beschluss 2004/926/EG und Artikel 5 Absatz 1 des Schengen-Protokolls beteiligt hat, beteiligen möchte.