Erwägungsgrund 5 32014D0906
Die Fortsetzung des in Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2013/726/GASP genannten Projekts, das im Ersuchen der OVCW vom 6. November 2014 ausdrücklich angeführt wurde, könnte ohne jeglichen weiteren Mittelbedarf erfolgen.
Die Fortsetzung des in Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2013/726/GASP genannten Projekts, das im Ersuchen der OVCW vom 6. November 2014 ausdrücklich angeführt wurde, könnte ohne jeglichen weiteren Mittelbedarf erfolgen.