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Bei der Erfüllung der im ersten Erwägungsgrund genannten besonderen Aufgaben wird die EZB auch Dokumente erstellen oder in ihrem Besitz halten, die die Beaufsichtigung von Kreditinstituten betreffen. Solche Dokumente stellen Dokumente der EZB im Sinne des Beschlusses EZB/2004/3 dar.
Zur Erfüllung der besonderen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der Europäischen…
Der Rat hat gestützt auf Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassen, durch die…
Die Dokumente, die von dem Aufsichtsgremium, dem Lenkungsausschuss und von den vom Aufsichtsgremium vorübergehend eingerichteten nachgeordneten Strukturen…
Damit die EZB ihre Aufgaben wahrnehmen kann, sollte sie angemessene Aufsichtsbefugnisse haben. Die Rechtsvorschriften der Union über die Beaufsichtigung von…
Durch die in Artikel 15 Absatz 3 AEUV genannte Verordnung sollten gemäß dem AEUV detaillierte Vorschriften festgelegt werden, mit denen der Zugang zu Dokumenten…
Die besonderen Aufsichtsaufgaben, die für eine kohärente und wirksame Umsetzung der Politik der Union hinsichtlich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.