Erwägungsgrund 3 32023D1610
Der Begriff „Archive der Organe der Europäischen Gemeinschaften“ wird in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 definiert. Angesichts der hoch integrierten Strukturen, innerhalb derer die EZB tätig ist, wie das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) und das Eurosystem, sowie der Übertragung von Aufgaben auf die EZB von Einrichtungen, die auf die Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) hingewirkt haben, ist die Begriffsbestimmung der Archive der EZB weiter zu verstehen, als sie in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 definiert wird. Erstens umfassen die Archive nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union alle Dokumente, unabhängig von ihrer Form und ihrem materiellen Träger, welche die EZB oder die nationalen Zentralbanken (NZBen) im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des ESZB und des Eurosystems erstellt oder empfangen haben, unabhängig davon, ob sie von der EZB oder den NZBen verwahrt werden. Zweitens umfassen sie alle Dokumente, unabhängig von ihrer Form und ihrem materiellen Träger, die vom Ausschuss zur Prüfung der Wirtschafts- und Währungsunion (im Folgenden „Delors-Ausschuss“), dem Ausschuss der Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Committee of Governors of the Central Banks of the Member States of the European Economic Community – COG), dem Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit (European Monetary Cooperation Fund – EMCF) und dem Europäischen Währungsinstitut (EWI) erstellt oder empfangen wurden und von der EZB verwahrt werden.