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Da die Regelung des vorliegenden Beschlusses die Regelung des Beschlusses 2007/829/EG ersetzen sollte, sollte letztgenannter Beschluss aufgehoben werden, allerdings unbeschadet seiner weiteren Anwendung auf alle Abordnungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses bereits bestehen.
Der Beschluss 2007/829/EG des Rates wird aufgehoben. Unbeschadet des Artikels 34 des vorliegenden Beschlusses bleiben Artikel 2 Absatz 1 und die Artikel 15 bis…
Da die Regelung des vorliegenden Beschlusses die Regelung des Beschlusses 2004/676/EG ersetzen sollte, sollte letztgenannter Beschluss aufgehoben werden —
Die Entscheidung Nr. 574/2007/EG sollte vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen dieser Verordnung aufgehoben werden.
Da die Regelung des vorliegenden Beschlusses die Regelung des Beschlusses 2004/677/EG des Rates , ersetzen soll, sollte letztgenannter Beschluss aufgehoben…
Die Entscheidungen Nr. 573/2007/EG, Nr. 575/2007/EG und 2007/435/EG sollten vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen dieser Verordnung aufgehoben werden.
Angesichts der Vielzahl der an der Richtlinie 2007/64/EG vorzunehmenden Änderungen sollte diese aufgehoben und ersetzt werden —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.