Art. 81 32018R1727
Ersetzung und Aufhebung
(1)
Der Beschluss 2002/187/JI wird für die Mitgliedstaaten, die durch diese Verordnung gebunden sind, mit Wirkung vom 12. Dezember 2019 ersetzt. Folglich wird der Beschluss 2002/187/JI mit Wirkung vom 12. Dezember 2019 aufgehoben.
(2)
Für die durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten gelten Verweise auf den den in Absatz 1 genannten Beschluss als Verweise auf diese Verordnung.